RAB 25 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 25

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Abschnitt 1 RAB 25 - Teil 1
Empfehlungen zur Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Druckluftverordnung

1 Vorbemerkungen

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DruckLV muss bei Arbeiten in einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein vom Arbeitgeber nach § 12 DruckLV verpflichteter Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen, der von der zuständigen Behörde nach § 13 DruckLV ermächtigt ist.

In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht des ermächtigten Arztes zulassen, wenn die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann.

Der ASGB hält es für sinnvoll, diese Maßnahmen zu beschreiben und damit Bauherren sowie Auftragnehmern eine Orientierung für die Planung, Ausschreibung und Kalkulation an die Hand zu geben.

2 Anwendungsbereich

Diese Regel beschreibt Maßnahmen und Anforderungen für die Zulassung von Ausnahmen bei Bauvorhaben, die den Vorschriften der DruckLV unterliegen und bei denen der Arbeitsdruck in der Arbeitskammer 2,0 bar, jedoch nicht 3,6 bar übersteigt.

Für diese Fälle werden Empfehlungen für Anforderungen an das mit der Versorgung und Behandlung von drucklufterkrankten Arbeitnehmern befasste Baustellenpersonal, den Inhalt des Ausnahmeantrages sowie die Dokumentation der Arbeitseinsätze gegeben.

Die Möglichkeit zur Zulassung einer Ausnahme bezieht sich hierbei ausschließlich auf die Pflicht zur ständigen Anwesenheit des ermächtigten Arztes an der Arbeitsstelle entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 DruckLV. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Ausnahmefall erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers nach § 12 DruckLV bleiben unberührt.

3 Anforderungen an das Baustellenpersonal

Zur personellen Ausstattung der Baustelle gehören der ermächtigte Arzt, Schleusenwärter, Betriebshelfer sowie ggf. Bereitschaftsärzte.

3.1
Ermächtigter Arzt

Der Arbeitgeber muss einen gemäß § 13 DruckLV ermächtigten Arzt für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 12 DruckLV schriftlich verpflichten.

3.1.1
Aufgaben

Der ermächtigte Arzt ist für die druckluftmedizinische Betreuung der Baustelle nach Maßgabe der §§ 11 und 12 DruckLV verantwortlich.

Die notfallmedizinische Versorgung der Baustelle erfolgt durch die zuständigen Rettungsdienste und ist nicht Aufgabe des ermächtigten Arztes.

In einzelnen Fällen (z.B. Arbeitsunfall in Druckluft in der Arbeitskammer, der ein regelkonformes Ausschleusen nicht zulässt) kann es jedoch zur Überschneidung der Tätigkeitsbereiche "Notfallmedizin" und "Druckluftmedizin" kommen. Für diese Fälle bedarf es einer Regelung, z.B. in einem Notfallplan.

Der ermächtigte Arzt muss während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar sein und in angemessener Zeit an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

Falls für die Einleitung der Behandlung von drucklufterkrankten Arbeitnehmern die Verpflichtung eines oder mehrerer Bereitschaftsärzte im Sinne von Nr. 3.2 vorgesehen ist, ist der ermächtigte Arzt dafür verantwortlich, dass die einzelnen Bereitschaftsärzte die erforderliche Qualifikation und die gesundheitliche Eignung besitzen.

3.1.2
Qualifikation

Der ermächtigte Arzt muss entsprechend § 13 DruckLV qualifiziert sein.

Er muss Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen, die z.B. durch regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen werden.

Er hat seine gesundheitliche Eignung nachzuweisen.

3.2
Bereitschaftsarzt

Aufgaben und Qualifikation des Bereitschaftsarztes sind in der DruckLV nicht geregelt.

Die Einleitung der Behandlung drucklufterkrankter Arbeitnehmer nach § 12 DruckLV kann durch den ermächtigten Arzt auf Bereitschaftsärzte übertragen werden, wenn er nicht ständig an der Arbeitsstelle anwesend sein kann.

Der Bereitschaftsarzt wird für diese Aufgabe durch den ermächtigten Arzt ausgewählt und verpflichtet, muss jedoch nicht entsprechend § 13 DruckLV ermächtigt sein.

Der Bereitschaftsarzt kann keine Vertretung für den ermächtigten Arzt übernehmen.

3.2.1
Aufgaben

Der Bereitschaftsarzt übernimmt die Einleitung der Behandlung drucklufterkrankter Arbeitnehmer auf Anweisung des ermächtigten Arztes bis zu dessen Eintreffen an der Arbeitsstelle.

Der Bereitschaftsarzt muss jederzeit erreichbar sein und innerhalb von 30 min nach Alarmierung an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

3.2.2
Qualifikation

Die für die übertragenen Aufgaben erforderliche fachliche und gesundheitliche Eignung des Bereitschaftsarztes ist durch den ermächtigten Arzt zu gewährleisten. Dazu ist der Bereitschaftsarzt in die Untersuchung und Behandlung Drucklufterkrankter, in die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse an der Arbeitsstelle sowie die Funktion der Krankendruckluftkammer durch den ermächtigten Arzt einzuweisen.

Inhalt, Art und Dauer der Einweisung werden durch den ermächtigten Arzt festgelegt.

3.3
Schleusenwärter

Der Schleusenwärter ist für das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer in die Arbeitskammer verantwortlich.

3.3.1
Aufgaben

Die Aufgaben des Schleusenwärters sind in Anhang 3 DruckLV aufgeführt.

3.3.2
Qualifikation

Über die Anforderungen gemäß § 18 Abs. 6 DruckLV hinaus sind Kenntnisse über die körperlichen Vorgänge bei der Arbeit in Druckluft, die Folgen fehlerhafter Ein- und Ausschleusung sowie über Krankheitserscheinungen bei und nach dem Ausschleusen erforderlich.

Weiterhin sollte er befähigt sein, die Krankendruckluftkammer zu bedienen.

Inhalt, Art und Dauer der Einweisung werden durch den ermächtigten Arzt und den Fachkundigen nach § 18 Abs. 1 DruckLV festgelegt.

3.4
Betriebshelfer

Der Betriebshelfer ist in die betrieblichen Abläufe der Baustelle eingebunden, muss dabei aber ständig in der Lage sein, bei Unfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe zu leisten.

3.4.1
Aufgaben

Neben der Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 zählen auch zu den Aufgaben des Betriebshelfers bei Drucklufterkrankungen

  • die Unterstützung des ermächtigten Arztes bzw. des Bereitschaftsarztes bei der Behandlung von Drucklufterkrankungen,
  • das Bedienen der Krankendruckluftkammer,
  • das Einleiten einer Rekompression in der Krankendruckluftkammer

auf Anweisung des ermächtigten Arztes bzw. des Bereitschaftsarztes.

3.4.2
Qualifikation

Zusätzlich zu den Qualifikationen gemäß § 18 Abs. 8 DruckLV sind Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten Hilfe bei Drucklufterkrankungen und in der Bedienung der Krankendruckluftkammer erforderlich.

Inhalt, Art und Dauer der Unterweisung werden durch den ermächtigten Arzt festgelegt.

4 Inhalt des Ausnahmeantrages

Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des ermächtigten Arztes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DruckLV zu begründen. Die Maßnahmen, die die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleisten, sind durch die folgenden Unterlagen nachzuweisen.

  1. 1.

    Verpflichteter ermächtigter Arzt

  2. 1.1.

    Name und Anschrift

  3. 1.2.

    Nachweis der Ermächtigung

  4. 1.3.

    Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen

  5. 1.4.

    Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung

  6. 1.5.

    Nachweis über den voraussichtlichen Zeitraum zwischen seiner Alarmierung und Eintreffen auf der Baustelle (z.B. durch Kartenausschnitt)

  7. 2.

    Ggf. verpflichtete Bereitschaftsärzte

  8. 2.1.

    Namen und Anschriften

  9. 2.2.

    Nachweis der Qualifikation

  10. 2.3.

    Nachweis über den voraussichtlichen Zeitraum zwischen deren Alarmierung und Eintreffen auf der Baustelle (z.B. durch Kartenausschnitt)

  11. 3.

    Betriebshelfer nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 DruckLV (ggf. nachzureichen)

  12. 3.1

    Namen

  13. 3.2

    Nachweis der Qualifikation

5 Dokumentation der Arbeitseinsätze

Das in Anhang 1 Nr. 1.14 der DruckLV geforderte Schleusenbuch ist um Angaben gemäß Anlage A zur RAB 25 zu ergänzen.