TRBS 2111 - TR Betriebssicherheit 2111

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Abschnitt 2 TRBS 2111 - Begriffsbestimmungen

(1) Arbeits- und Verkehrsbereich ist der Bereich an einem Arbeitsmittel, der durch Beschäftigte erreicht werden kann

  1. 1.

    von Arbeitsplätzen aus, die zum Betätigen des Arbeitsmittels eingenommen werden oder

  2. 2.

    von Verkehrswegen aus ohne Verwendung von Hilfsmitteln.

Dies schließt den Arbeitsplatz mit ein.

(2) Gefahrquellen sind Stellen, von denen aus

  1. 1.

    Arbeitsmittel,

  2. 2.

    Teile des Arbeitsmittels,

  3. 3.

    Arbeitsgegenstände oder ihre Teile

sich unkontrolliert bewegen und dabei Beschäftigte erreichen und verletzen können.

(3) Gefahrstellen sind Stellen, an denen Beschäftigte verletzt werden können durch kontrollierte Bewegungen von

  1. 1.

    Arbeitsmitteln,

  2. 2.

    Teilen des Arbeitsmittels (z. B. Maschine, Werkzeuge, Vorrichtungen),

  3. 3.

    Arbeitsgegenständen oder ihren Teilen.

(4) Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen, die

  1. 1.

    von Gefahrquellen ausgehen oder

  2. 2.

    durch Erreichen von Gefahrstellen entstehen.

(5) Einrichtungen mit Schutzfunktion sind Konstruktionselemente oder Hilfseinrichtungen, die

  1. 1.

    die Notwendigkeit zum Eingriff in Gefahrstellen oder Aufenthalt in Gefahrenbereichen einschränken oder entbehrlich machen oder

  2. 2.

    das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen, die von Gefahrquellen ausgehen, verhindern.

Sie können zusätzlich noch Funktionen haben, die dem Arbeitsvorgang dienen.

(6) Störungen im Arbeitsablauf sind

  1. 1.

    die Beeinträchtigung oder unbeabsichtigte Unterbrechung eines Arbeitsablaufs oder

  2. 2.

    die Beeinträchtigung der Funktion eines Arbeitsmittels oder -gegenstandes.

(7) Verriegelungen sind Einrichtungen, bei denen zwischen einer gefahrbringenden Bewegung und der Wirkung einer Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion eine Abhängigkeit besteht.

(8) Zuhaltungen sind Einrichtungen, die eine Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung halten, bis die gefahrbringende Bewegung nicht mehr besteht.

(9) Wirkbereich ist der Teil des Arbeits- und Verkehrsbereiches, in dem die Arbeitsprozesse ablaufen, z. B. zur Be- und Verarbeitung oder Herstellung von Arbeitsgegenständen sowie zum Transport.

(10) Freigabe eines Arbeitsmittels zur Verwendung ist das vom Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegte Verfahren, das zu durchlaufen ist, bevor ein Arbeitsmittel von Beschäftigten erstmalig oder nach besonderen Ereignissen, die die Sicherheit beeinträchtigen können (wie Änderungen, Instandsetzungen, Umrüstungen oder Schadensfälle), wieder benutzt werden darf.