GarVO,SL - GaragenV

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§ 6 GarVO - Wände und Stützen

(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von nicht zur Garage gehörenden Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen müssen feuerbeständig sein. Nicht tragende Teile von Außenwänden sowie nicht tragende Trennwände in Garagen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht feuerbeständig sind.

(2) Offene Mittel- und Großgaragen, deren oberste Abstellflächen nicht mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen, dürfen abweichend von Absatz 1 tragende Wände und Stützen in feuerhemmender Bauart aus nicht brennbaren Baustoffen haben, wenn

  1. 1.
    die Umfassungswände mit ins Freie führenden Öffnungen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten der Garage nicht mehr als 50 m voneinander entfernt sind,
  2. 2.
    sich über Garagengeschossen keine anders genutzten Räume befinden,
  3. 3.
    vor den offenen Teilen der Außenwände ein Abstand von mindestens 10 m zu vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäuden eingehalten wird.

Liegen die obersten Abstellflächen nicht mehr als 16,50 m über der Geländeoberfläche, so genügen unter den sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 auch tragende Wände und Stützen aus nicht brennbaren Baustoffen.

(3) Für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, über denen sich keine anders genützten Räume befinden, sind abweichend von Absatz 1 Wände und Stützen in feuerhemmender Bauart oder aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die Garagen zu vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 5 m haben oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Brandwände vorhanden sind oder errichtet werden. Dies gilt auch, wenn ihre Dachflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden.

(4) Oberirdische Kleingaragen als selbstständige Gebäude dürfen abweichend von Absatz 1 Außenwände, tragende Wände und Stützen in feuerhemmender Bauart oder aus nicht brennbaren Baustoffen haben, auch wenn Abstände zu anderen Gebäuden und zu Grundstücksgrenzen nicht eingehalten werden; § 33 Abs. 2 Nr. 1 LBO ist nicht anzuwenden. Diese Bauteile dürfen, auch wenn sie nicht feuerhemmend sind, aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mindestens 2,50 m Grenzabstand und mindestens 5 m Abstand von bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben; diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn die Garagen an feuerbeständige Wände ohne Öffnungen angebaut werden oder zur Grenze oder zum benachbarten Gebäude solche Wände haben. Das Gleiche gilt für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, wenn die Garagen durch mindestens feuerbeständige Trennwände in Brandabschnitte von höchstens 100 qm Nutzfläche unterteilt sind. Öffnungen in diesen Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbst schließende Abschlüsse haben.

(5) Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden können abweichend von Absatz 1 Außenwände, tragende Wände und Stützen in feuerhemmender Bauart gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(6) Für Stellplätze mit Schutzdächern können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.