§ 12 GarVO - Aufenthaltsräume und Abortanlagen
Für das Aufsichts- und Wartungspersonal von Garagen müssen ein beheizbarer Aufenthaltsraum, Abortanlagen, Waschgelegenheiten und Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein. Bei Großgaragen können auch für die Benutzer Abortanlagen verlangt werden.