§ 36 LBO - Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.
(2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.
(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.
(2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.