§ 28 VKVO - Einstellplätze für Behinderte
Mindestens 3 vom Hundert der notwendigen Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, müssen für Behinderte bestimmt sein. Auf diese Einstellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Mindestens 3 vom Hundert der notwendigen Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, müssen für Behinderte bestimmt sein. Auf diese Einstellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.