§ 12 VKVO - Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Treppenraumerweiterungen müssen
- 1.die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
- 2.feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
- 3.mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.