§ 31 ThürVStVO - Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des lnkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs. 4 und 5 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden.
Auf die im Zeitpunkt des lnkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs. 4 und 5 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden.