TRGS 560 - TR Gefahrstoffe 560

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Abschnitt 2 TRGS 560 - Begriffsbestimmungen

(1) Luftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft in den Arbeitsraum. Je nach Wirksamkeit der Abscheidung wird dabei auch ein geringer Anteil an Gefahrstoffen in den Arbeitsraum zurückgeführt.

(2) Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe sind im Anhang VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" oder TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" aufgeführt. In der Regel sind sie mit H350i (R 45, R 49) für krebserzeugende, H340 (R 46) für erbgutverändernde und H360 (R 60, R 61) für fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe gekennzeichnet. Die Berücksichtigungsgrenzen für die Einstufung von Gemischen sind zu beachten (s. a. Artikel 11 der CLP-Verordnung und Nummer 4 der TRGS 905).

(3) Schwebstaub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft. Dieser kann durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse entstehen.

(4) Geräte und Anlagen zur Absaugung von Gefahrstoffen verfügen über eine Erfassungseinrichtung und einen Abscheider. Solche Geräte und Anlagen können ortsveränderlich oder stationär betrieben werden. In Absauggeräten und -anlagen wird ein Luftstrom mit relativ hoher Gefahrstoffkonzentration eingesaugt und von den Gefahrstoffen gereinigt. Demgegenüber wird in raumlufttechnischen Anlagen auf Grund der Verdünnung im Raum ein Luftstrom mit relativ geringer Gefahrstoffkonzentration gefördert.

(5) Erfassungseinrichtung ist ein Erfassungselement, z. B. eine Düsenplatte, oder eine sonstige Einrichtung, die eine gezielte Erfassung des gefahrstoffhaltigen Luftstromes an der Entstehungsstelle sicherstellt.

(6) Abscheidung findet an Filtern (Speicherfilter oder abreinigbare Filter), Massenkraftabscheidern, Wäschern oder ähnlichen Einrichtungen statt.

(7) Im Übrigen sind die Begriffe in dieser TRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" 1 des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind.