TRGS 523 - TR Gefahrstoffe 523

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Abschnitt 2 TRGS 523 - Begriffsbestimmungen

2.1 Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.

2.2 Die in Anhang II Nummer 2 der GefStoffV aufgeführten Wirkstoffe von Schädlingsbekämpfungsmitteln können bei der Prüfung, ob es sich bei dem zur Anwendung kommenden Produkt um ein Schädlingsbekämpfungsmittel handelt, orientierend herangezogen werden.

2.3 Schädlingsbekämpfungsmittel nach Nummer 2.1 werden zur Schädlingsbekämpfung überwiegend eingesetzt in folgenden Bereichen:

  • Gesundheits- und Vorratsschutz sowie besonderer Materialschutz,

  • Pflanzenschutz,

  • Holz- und Bautenschutz,

  • Begasungen in den vorgenannten Bereichen.