TRGS 507 - TR Gefahrstoffe 507

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Abschnitt 6 TRGS 507 - Brandschutzmaßnahmen

Räume und Behälter, in denen brennbare Stoffe verarbeitet werden, freigesetzt werden oder vorhanden sind, sind brandgefährdete Bereiche.

6.1 Vorbeugende Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    vor Beginn der Arbeiten vermeidbares Brandpotential (z. B. Verpackungsmaterial, leere Gebinde, Restmengen) aus den Räumen und Behältern entfernt werden und

  2. 2.

    brennbare Stoffe (z. B. Beschichtungs- und Klebstoffe, Reinigungsflüssigkeiten) nur in den für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Mengen in den Räumen und Behältern bereitgestellt werden.

(2) Zündquellen sind in Abhängigkeit der verwendeten und der freigesetzten Stoffe durch Maßnahmen nach Nummer 5.3.2 zu vermeiden. Arbeitsmittel und Geräte mit eigener potentieller Zündquelle sind soweit möglich außerhalb des feuergefährdeten Bereiches aufzubewahren.

6.2 Abwehrende Maßnahmen

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind je nach Brandpotential der vorhandenen Einrichtungen, der Arbeitsmittel und der Materialien geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich und einfach zu handhaben sein.

(2) Grundsätzlich ungeeignet sind CO2- und Pulverlöscheinrichtungen.