TRG 220 - TR Druckgase 220

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Abschnitt 1 TRG 220 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für die Berechnung der Festigkeit drucktragender Teile von Druckgasbehältern. Auf TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG - wird verwiesen.

1.2 Diese TRG findet Anwendung, soweit in den TRG der Reihe "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter" (ab TRG 300) keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

1.3 Zur Bemessung der Druckgasflaschen können auch herangezogen werden:

  1. 1.

    die TRG 801, insbesondere Abschnitt 2.2, für nahtlose Gasflaschen aus Stahl.

  2. 2.

    die TRG 802, insbesondere Abschnitt 2.3. für nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen.

  3. 3.

    die TRG 803, insbesondere Abschnitt 2.3. für geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl.

Erfolgt die Auslegung nach einer in Satz 1 genannten TRG, so soll der Behälter ihr in allen Einzelheiten entsprechen.

1.4 Diese TRG gilt für überwiegend statische Beanspruchung. Bei wechselnder Beanspruchung wird auf die AD-Merkblätter S 1 und S 2 verwiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)