TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Abschnitt 1 TRbF 40 - Allgemeines (1)

1.1 Schutzziele

(1) Tankstellen müssen so installiert, montiert und ausgerüstet sein und so unterhalten und betrieben werden, dass bei ihrem Betrieb die Sicherheit von Beschäftigten, Benutzern und Dritten, insbesondere vor Brand- und/oder Explosionsgefahren, gewährleistet ist.

(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von

  1. 1.

    der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeit,

  2. 2.

    dem Ort und der Art der Lagerung,

  3. 3.

    der Menge der abgefüllten brennbaren Flüssigkeit,

  4. 4.

    dem Ort und der Art der Abfüllung,

  5. 5.

    den Eigenschaften, insbesondere der Gefahrklasse, der gelagerten brennbaren Flüssigkeit.

(3) Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn

  • die Tankstelle nur an geeigneten Standorten betrieben wird,

  • die Lagermengen begrenzt werden,

  • die Ausbreitung brennbarer Flüssigkeiten begrenzt wird,

  • Tanks so gegründet sowie eingebaut oder aufgestellt werden, dass Verlagerungen und Neigungen, welche die Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können,

  • Tanks gegen Aufschwimmen gesichert sind,

  • Behälter so aufgestellt sind, dass sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind,

  • Auffangräume und Ableitflächen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit Lagergut auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig und gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sind,

  • Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B ausreichend belüftet sind,

  • die Tankstelle gegen mögliche Beschädigung von außen ausreichend begrenzt ist,

  • Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist,

  • bei der Lagerung im Freien Abstände zu Gebäuden, Tankabstände und zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung zwischen Nachbarschaft und dem Lager die eventuell erforderlichen Schutzstreifen eingehalten werden,

  • bei der unterirdischen Lagerung Abstände zu Gebäuden, Grundstücksgrenzen und öffentliche Versorgungsleitungen sowie Tankabstände eingehalten werden,

  • bei der Lagerung und der Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B sowie brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und Schutzmaßnahmen getroffen werden, Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet werden, gefährliche Über- und Unterdrücke verhindert werden, das Hineinschlagen von Flammen in Tanks und Anlagenteile verhindert wird,

  • das Überfüllen von Tanks verhindert wird,

  • Tanks mit Einrichtungen versehen sind, die einen sicheren Betrieb der Tanks erlauben,

  • gefährliche elektrische Ausgleichsströme und gefährliche elektrostatische Aufladungen vermieden werden,

  • Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind,

  • durch Kennzeichnungen und Verbotsschilder auf mögliche Gefahren hingewiesen wird,

  • durch Betriebsanweisungen der sichere Betrieb der Tankstelle geregelt wird,

  • bei Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten oder Instandsetzen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden,

  • bei Außerbetriebsetzen und Stilllegen die Anlage gesichert wird,

  • regelmäßig durch den Betreiber kontrolliert wird, dass die Anlage sich im ordnungsgemäßen Zustand befindet.

(4) Anlagen zur Lagerung von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI zu errichten und zu betreiben.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII Anwendung.

(6) Als Nachweis über Herkunft und Flammpunkt des Altöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Anlagenbetreibers. In Zweifelsfällen können als weitere Nachweise z.B. Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.

(7) Diese TRbF enthält die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um den von diesen Anlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen.

1.2 Abgabe von Kraftstoffen

(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abgegeben werden.

(2) Für das Befüllen von Kraftstoffbehältern von Arbeitsmaschinen und Binnenschiffen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern wird auf TRbF 30 verwiesen.

(3) Geeignete Gefäße sind solche aus Stahl oder Polyethylen (PE). Sie können dann als geeignet im Sinne dieser TRbF angesehen werden, wenn sie z.B. die Anforderungen nach DIN 7274 (für Stahlkanister) bzw. die der Richtlinie für Reservekraftstoff-Kanister aus Polyethylen (PE) oder gleichwertige Anforderungen erfüllen.

1.3 Betrieb und Überwachung an Tankstellen

(1) Wer eine Tankstelle betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies ist erfüllt, wenn der ordnungsgemäße Zustand der Tankstelle betriebstäglich vom Betreiber oder von einer beauftragten, eingewiesenen Person kontrolliert wird. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. An Tankstellen mit ausschließlichem oder teilweisem Betrieb von Zapfautomaten ohne Aufsicht ist an der Tankstelle die Notrufnummer des Betreibers zur Meldung von Schäden aufhängen.

(2) Eine Tankstelle darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.

(3) Flucht- und Rettungswege müssen vorhanden sein und freigehalten werden.

(4) Auf folgende Bestimmungen wird hingewiesen:

  1. 1.

    Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern",

  2. 2.

    Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Allgemeine Vorschriften",

  3. 3.

    Unfallverhütungsvorschrift BGV D1 "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren",

  4. 4.

    BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln (Ex- RL),

  5. 5.

    BGR 132 Regeln für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen,

  6. 6.

    Güte- und Prüfbestimmungen für Tankrevisionen, RAL-RG 977,

  7. 7.

    VDE 011, VDE 0141, VDE 0150, VDE 0165, VDE 0190.

1.4 Erlaubnis

(1) Tankstellen sind erlaubnisbedürftig.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Tankstellen zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII nicht erlaubnisbedürftig.

(3) Eine ausschließliche Lagerung oder Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    Kraftstoffe der Gefahrklasse AIII in unterteilten Tanks zusammen mit Kraftstoffen der Gefahrklasse AI, AII oder B gelagert werden oder

  2. 2.

    die Tanks zur Lagerung von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII oder deren Domschächte oder andere Tanköffnungen mit lösbaren Verbindungen innerhalb

    • der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe der Gefahrklasse AI, AII oder B nach Nummer 2.3 Absatz 1 oder

    • des Wirkbereichs bei der Befüllung der Lagerbehälter für Kraftstoffe der Gefahrklasse AI, AII oder B nach Nummer 2.3 Absatz 2 liegen oder

  3. 3.

    sich die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe der Gefahrklasse AIII und der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe der Gefahrklasse AI, AII oder B überschneiden.

(4) Beispiele für eine erlaubnisbedürftige oder eine nicht erlaubnisbedürftige Lagerung oder Abgabe von Kraftstoffen sind in Bild 1 bis 3 dargestellt.

(5) Änderungen an Tankstellen können erlaubnisbedürftig (§ 10 VbF) und damit auch prüfpflichtig oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF) oder weder erlaubnisbedürftig noch prüfpflichtig sein.

(6) Beispiele für die Zuordnung von Änderungen im Sinne von Absatz 1 sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt.

Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummer 1.4 Absatz 5

Art der ÄnderungÄnderung
erlaubnisbedürftigprüfpflichtig
1.Einbau zusätzlicher Tanksjaja
2.Auswechseln von Tanks gegen größerejaja
3.Verlagern von Tanksjaja
4.Umbelegung von Tanks von AIII in AI, AII oder Bjaja
5.Zusammenlegung der Lüftungsleitungen und/oder der Gaspendelleitungen von Tanks AIII mit Tanks AI, AII oder Bjaja
6.Umstellen von druckloser Lagerung auf Lagerung mit innerem Überdruckjaja
7.Änderung der Form und Größe von Auffangräumenjaja
8.Aufstellen weiterer Zapfsäulen oder Zapfsystemejaja
9.Aufstellen von AIII-Zapfsäulen oder -Zapfsystemen neben AI-Zapfsäulen oder -Zapfsystemenjaja
10.Aufstellen und Auswechseln von Behältern und Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas (Flüssiggastankstellen)jaja
11.Verlegen von Zapfsäulen oder Zapfsystemenjaja
12.Austausch einer Zapfsäule mit handbetriebener Pumpe gegen eine mit elektrisch angetriebener Pumpejaja
13.Austausch von Zapfsäulen gegen Zapfsystemejaja
14.Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren Abgabeeinheiten jaja
15.Auswechseln von Links gegen gleich großeneinja
16.Umstellen von Lagerung mit innerem Überdruck auf drucklose Lagerungneinja
17.Einbau eines kathodischen Korrosionsschutzesneinja
18.Ausrüstung von Tanks mit Geräten zur Messwerterfassung oder mit Überfüllsicherungenneinja
19.Ausrüstung von Tanks mit Leckanzeigegerätenneinja
20.Innenbeschichtung von Tanksneinja
21.Auswechseln von Zapfsäulen oder Zapfsystemen gleicher Bauartneinja
22.Ausrüstung von Zapfsäulen mit Zusatzeinrichtungen (z. B. für die Selbstbedienung)neinja
23.Auswechseln oder ändern von unterirdisch verlegten Rohrleitungen sowie Ändern der zugehörigen Armaturenneinja
24.Ändern von oberirdisch verlegten Rohrleitungenneinja
25.Herrichten eines Flüssigkeitsdichten Bodens an Tankstellen und in Auffangräumenneinja
26.Einbau eines explosionsgeschützten elektronischen Rechenwerkes in Zone 1 von Zapfsäulenneinja
27.Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöhtneinja
28.Umbelegung von Tanks von AI, AII oder B auf AIII1)ja
29.Umstellen auf oder Einrichten von Gaspendeleinrichtungenneinja
30.Umstellen auf oder Einrichten von Gasrückführeinrichtungenneinja
31.Einrichten eines Fernfüllschachtesneinja
32.Aufstellen von Kleinzapfgeräten mit elektrischen Einrichtungenneinja
33.Auswechseln typengleicher elektrischer oder nichtelektrischer Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichenneinnein
34.Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilenneinnein
35.Anlegen oder Verlegen von Abläufen und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen außerhalb des Wirkbereichs von Zapfventilenneinnein
36.Überdachung freistehender Tankstellenneinnein
37.Aufstellen von Kleinzapfgeräten ohne elektrische Einrichtungenneinnein
1) Mitteilung an Aufsichtsbehörden

1.5 Flüssiggastankstellen

(1) Tankstellen im Sinne dieser TRbF (siehe Nummer 2.1 Absatz 3) und Flüssiggastankstellen dürfen gemeinsam installiert, montiert und betrieben werden, wenn sowohl die Bestimmungen dieser TRbF als auch die Bestimmungen der TRG 404 - "Anlagen zum Füllen von Treibgastanks-Flüssiggastankstellen" (Ausgabe Oktober 1998 (BArbBl. 10/98 S. 99, zuletzt geändert BArbBl. 4/2000 S. 51)) - beachtet und eingehalten werden.

(2) Die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas dürfen sich mit den Wirkbereichen der Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff überschneiden. Auf Nummer 4.1.1.8 wird verwiesen.

(3) Oberirdische Tanks zur Lagerung von Flüssiggas nach TRB 600 und 610 dürfen nur außerhalb der Wirkbereiche der Abgabe- und Befülleinrichtungen von Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff aufgestellt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)