RAB 32 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 32

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Abschnitt 2 RAB 32 - Anwendungsbereich

Die RAB 32 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV zusammenzustellen ist.

Die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ist zusammenzustellen, wenn bei ihrer Errichtung oder Änderung Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden (siehe Tabelle 1).

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung

BaustellenbedingungenBerück- sichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der PlanungVorankün-
digung
Koordi- natorSlGePlanUnterlage für spätere Arbeiten
BeschäftigteUmfang und Art der Arbeiten
eines Arbeitgeberskleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentagejaneinneinneinnein
eines Arbeitgeberskleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeitenjaneinneinneinnein
eines Arbeitgebersgrößer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentagejajaneinneinnein
eines Arbeitgebersgrößer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeitenjajaneinneinnein
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werdenkleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentagejaneinjaneinja
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werdenkleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeitenjaneinjajaja
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werdengrößer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentagejajajajaja
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werdengrößer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeitenjajajajaja

Hinweis: Der Einsatz von bereits einem Nachunternehmer bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Tabelle 1: Voraussetzungen für die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten