RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)

Stand: 12. November 2003 (BArbBl. 3/2004 S. 42)

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Beschäftigte1
Baustelle2
Bauliche Anlage3
Änderung einer baulichen Anlage4
Planung der Ausführung eines Bauvorhabens5
Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung6
Gleichzeitig tätig werden von mehr als 20 Beschäftigten7
Personentag8
Einrichtung der Baustelle9
Vorankündigung10
Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen11
Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber12
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan13
Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens14
Koordinierung15
Bestellung des Koordinators16
Geeigneter Koordinator17
Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage18
Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage19
Zusammenstellen einer Unterlage20
Bauherr21
Beauftragung eines Dritten22
Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen23
Verständliche Form und Sprache24
Besonders gefährliche Arbeiten25
Muster einer VorankündigungAnlage A
Alphabetisches RegisterAnhang 1

(1) Red. Anm.:

Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst