ASR 25/1 - Arbeitsstätten-RL 25/1

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Abschnitt 2 ASR 25/1 - Sitzgelegenheiten zum kurzfristigen Hinsetzen während der Arbeit (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Als Sitzgelegenheiten zum kurzfristigen Hinsetzen während der Arbeit, z.B. im Einzelhandel, sollen Stühle oder Bänke mit Rückenlehne vorhanden sein. Die Sitztiefe soll etwa 0,35 bis 0,45 m betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche muss abgerundet oder gepolstert sein. Auf je zwei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer soll eine Sitzgelegenheit kommen. Für je drei regelmäßig teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer genügt eine Sitzgelegenheit. Handelt es sich um einen Einzelarbeitsplatz z.B. in Verkaufsinseln in größeren Ladengeschäften, muss für jeden Arbeitnehmer eine Sitzgelegenheit verfügbar sein.