ASR 10/6 - Arbeitsstätten-RL 10/6

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Abschnitt 1 ASR 10/6 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Fangvorrichtungen an Türen und Toren sind Einrichtungen, die im Falle der Absturzgefahr selbsttätig auf den Flügel oder das Bauteil, das mit dem Flügel fest verbunden ist (Wickelwelle) wirken und den Flügel halten.

1.2 Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird.

1.3 Tragmittel sind z.B. Seile und Ketten, die den Flügel mit den Einrichtungen zum Ausgleich seines Eigengewichts oder mit dem Antrieb verbinden, sowie sonstige Kraftübertragungselemente zwischen Antriebsquelle und Flügel (z.B. Getriebe).

1.4 Der Fallweg von Türen oder Toren ist die senkrechte Strecke, die die Hauptschließkante (Unterkante) nach dem Versagen der Tragmittel bis zum erfolgten Fangen durch die Fangvorrichtung zurücklegt.

1.5 Flügel sind diejenigen beweglichen Anlageteile, die Tür- oder Toröffnungen verschließen oder freigeben.