ASR 10/1 - Arbeitsstätten-RL 10/1

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Abschnitt 4 ASR 10/1 - Ausführung der Türen und Tore (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Die Ausführung der Türen und Tore (z.B. feuerhemmende, feuerbeständige, selbstschließende, dichtschließende Türen und Tore, Sicherheitsschleusen) richtet sich nach dem Bauordnungsrecht der Länder.

4.2 Türen und Tore von Räumen, bei denen die Gefahr besteht, das gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube entstehen oder gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten austreten können, müssen dicht schließen.

4.3 Türen und Tore müssen so angebracht sein, dass sie in aufgeschlagenem Zustand die nutzbare Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen.

4.4 Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen und Toren dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen vom Fußboden aus erreichbar sein.