§ 157 BBergG - Grundrenten
Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abgaben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind nach Maßgabe der für sie beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin zu entrichten.
Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abgaben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind nach Maßgabe der für sie beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin zu entrichten.