§ 11 ABBergV - Spezifische Schutzmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,
- 1.das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird;
- 2.bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und ordnungsgemäß instandgehalten werden;
- 3.die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind;
- 4.erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet sind;
- 5.für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind;
- 6.ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;
- 7.diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.
(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
- 1.Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden;
- 2.die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;
- 3.Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brennbaren Stäuben.