§ 19 DruckluftV - Nachweise
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
- 1.
- 2.
die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
- 3.
ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.