IfSG - Infektionsschutzgesetz

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§ 23a IfSG - Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten

1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. 3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 4Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.