Vorherige Seite Nächste Seite § 315f StGB - Einziehung1Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 315f StGB - Einziehung1Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.