Vorherige Seite Nächste Seite § 47 ArbGG - Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.*) Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 47 ArbGG - Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.*) Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.