StPO - Strafprozessordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 310 StPO - Weitere Beschwerde

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

  1. 1.

    eine Verhaftung,

  2. 2.

    eine einstweilige Unterbringung oder

  3. 3.

    einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro

betreffen.

(2) Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.