Vorherige Seite Nächste Seite Art. 138 GG - Änderungen an Notariatseinrichtungen* Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.*Art. 138: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1 Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
Art. 138 GG - Änderungen an Notariatseinrichtungen* Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.*Art. 138: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1