DGUV Information 202-048 - Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht

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Abschnitt 3 - Erste Hilfe Checkliste

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Meldeeinrichtungen

1.In der Sportstätte ist eine den Lehrkräften jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden.
2.Notrufnummern (z. B. Ärzte, Krankenhaus, Rettungsleitstelle, Giftzentrale, Taxizentrale) sind bekannt und verfügbar. Aushänge können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bestellt werden.

Sanitätsraum

1.In der Sporthalle oder in unmittelbarer Nähe befindet sich ein Raum mit Verbandkasten, Krankentrage oder Liege und fließend kaltem und warmem Wasser.
2.Der Raum ist für den Rettungsdienst gut zugänglich.

Erste-Hilfe-Materialien

1.Der Verbandkasten entspricht der DIN 13157:2009-11 Typ C.
2.Der Inhalt wird regelmäßig überprüft und je nach Verbrauch ergänzt.
3.Bei Schulsportwettbewerben auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene ist auf ausreichendes Erste-Hilfe-Material entsprechend der landesspezifischen Vorgaben zu achten.
4.Möglichkeiten zur Kühlung stehen zur Verfügung (keine Kältesprays verwenden!).

Ersthelfer

1.Die Schulleiterin/der Schulleiter ist verantwortlich für die Organisation der wirksamen Ersten Hilfe in der Schule.
2.Bei den lokalen, regionalen und bundesweiten Schulsportwettbewerben ist der Organisator für die Bereitstellung einer wirksamen Ersten Hilfe verantwortlich.
3.Alle Sportlehrkräfte sind als Ersthelfer bzw. Ersthelferin ausgebildet.
4.Die Kenntnisse und Fertigkeiten in Erster Hilfe werden regelmäßig aufgefrischt.

Maßnahmen nach einem Unfall

1.Bei der Auswahl des Transportmittels werden die Art und Schwere der verletzten Person und die örtlichen Verhältnisse beachtet.
2.Bei einem Arzt- oder Krankenhausbesuch wird die Betreuung der verletzten Person sichergestellt.
3.Nach einem Unfall mit Arztbesuch wird eine Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger geschickt.
4.Unfälle ohne Arztbesuch werden vermerkt (z. B. im Verbandbuch, Klassenbuch, PC-Datei).
5.Beim Transport eines verunfallten Schülers bzw. einer verunfallten Schülerin sind hinsichtlich der Aufsichtspflicht bei der Übergabe an den Rettungsdienst die landesspezifischen Vorgaben zu beachten. Eine zügige Information der Erziehungsberechtigten ist sichergestellt.