TRD 601 Blatt 3 - TR Dampfkessel 601 Blatt 3

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Abschnitt 4 TRD 601 Blatt 3 - Einsatz und Verhalten des Personals (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Mit den Erprobungen dürfen nur Personen betraut werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

4.2 Die bei der Erprobung eingesetzten Personen hoben jede dabei auftretende Unregelmäßigkeit unverzüglich dem verantwortlichen Leiter zu melden, erforderlichenfalls über tragbare Funksprechgeräte.

4.3 Personen, die durch Überwachung die Funktion überbrückter oder ausgeschalteter Sicherheitseinrichtungen zu ersetzen haben, müssen über die im Falle einer Unregelmäßigkeit von ihnen zu treffenden Maßnahmen unterrichtet sein und diese bei auftretenden Unregelmäßigkeiten unverzüglich treffen können. Sie dürfen sich nur dieser Aufgabe widmen.

4.4 Personen nach Abschnitt 4.2 sind in angemessenen Zeitabständen abzulösen. Die Zeitabstände sind nach der Beanspruchung zu bemessen, die sich aus der notwendigen erhöhten Aufmerksamkeit und den äußeren Bedingungen des Beobachtungsplatzes ergibt.

4.5 Die mit der Erprobung beschäftigten Personen dürfen während der Erprobung nicht unter Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.

4.6 Während der Erprobung dürfen sich im (jeweiligen Gefahrenbereich der Dampfkesselanlage Personen nur aufhalten, soweit sie zur Überwachung und Durchführung der Erprobung erforderlich sind. Im Gefahrenbereich beschäftigtes Bedienungspersonal von Nachbaranlagen kann weiterhin tätig sein. Es muß auf den besonderen Gefahrenzustand aufmerksam gemacht werden. Besonders gefährdetes Personen ist geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.