TRD 504 - TR Dampfkessel 504

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRD 504 - Prüfbescheinigung (1)

4.1 Der Sachverständige stellt über das Ergebnis der Abnahmeprüfung eine Bescheinigung aus § 22 DampfkV(1), in der auch alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Mängel aufgeführt sind. Er trifft eine Aussage darüber, ob der Inbetriebnahme der Anlage sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen oder nicht. Maßgaben, die vom Sachverständigen nicht geprüft sind, werden in der Prüfbescheinigung aufgeführt.

4.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber unter Hinweis auf § 26 der DampfkV(1) und unter Vorschlag von Maßgaben der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.

4.3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsort ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung der Bescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten. Die Aufsichtsbehörde erhält eine weitere Ausfertigung der Bescheinigung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)