Abschnitt 7 TRGL 251 - Erdung (1)
Alle oberirdischen Behälter und Rohrleitungen, die nicht kathodisch geschützt werden, müssen geerdet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Alle oberirdischen Behälter und Rohrleitungen, die nicht kathodisch geschützt werden, müssen geerdet werden.