TRB 404 - TR Druckbehälter 404

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Abschnitt 4 TRB 404 - Druckwarneinrichtungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Druckwarneinrichtungen sind Armaturen an Druckbehältern, mit denen man vor dem Öffnen eines Druckbehälters feststellen kann, ob noch eine Druckdifferenz zwischen Behälterraum und Atmosphäre vorhanden ist.

4.2 Druckbehälter oder Druckräume, die betriebsmäßig geöffnet werden, sowie einzeln absperrbare Druckbehälter oder Druckräume ohne eigenes Druckmeßgerät müssen mit einer Druckwarneinrichtung ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Druckbehälter oder Druckräume der Prüfgruppe I.

4.3 Abschnitt 4.2 gilt nicht für Druckbehälter und Druckräume mit automatischen Schnellverschlüssen nach TRB 402 Abschnitte 3.2.1.2 und 3.3.6.

4.4 Druckwarneinrichtungen dürfen durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können. Sie sollen eine lichte Weite von mindestens 8 mm haben.