Abschnitt 5.1 - 5.1 Bestimmungsgemäßes Arbeiten
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten nach Abschnitt 1 nur unter Berücksichtigung der folgenden Abschnitte sowie der sicherheitstechnischen Hinweise in den Betriebsanleitungen der Hersteller durchgeführt werden.