TRGL 101 - TR Gashochdruckleitungen 101

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Abschnitt 1 TRGL 101 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.12. 1974 (BGBl I S. 3591) müssen Gashochdruckleitungen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.