DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.4 - 4.4 Reinigungsanlagen

4.4.1
Zwei Beispiele für Reinigungsanlagen sind in Abbildungen 6 und 7 dargestellt.

Reinigungsanlagen müssen entsprechend den Angaben des Herstellers aufgestellt, angeschlossen und betrieben werden.

ccc_3559_08.jpg

Abb. 6
Reinigungsanlage für die automatische und manuelle Reinigung von Werkstücken

ccc_3559_09.jpg

Abb. 7
Reinigungsanlage (Durchlaufanlage) für die automatische Reinigung von Werkstücken

4.4.2
Wenn eine Absaugung an der Reinigungsanlage vorhanden ist, muss sie im Betrieb aktiviert sein. Der von dem Hersteller geforderte Mindest-Abluftvolumenstrom ist sicherzustellen.

4.4.3
Reinigungsanlagen, die aufgrund des Fassungsvermögens von mehr als 10 l Reinigungsflüssigkeit als Reinigungsanlagen gelten, im Übrigen aber die Merkmale von Reinigungsgefäßen aufweisen, müssen bei Verwendung von entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten zusätzlich entsprechend den Anforderungen von Abschnitt 3.2.2 betrieben werden.

Das gilt z. B. für Tauchbehälter mit entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten (Lösemitteln) oder alkalische Bäder für die elektrolytische Entfettung und andere Einrichtungen, für die eine geschlossene Bauart nicht vorgeschrieben ist.