TRD 415 - TR Dampfkessel 415

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Abschnitt 4 TRD 415 - Bunker, Silos und Fördereinrichtungen (1)

4.1 Allgemeines

4.1.1 Transport und Zwischenlagerung sind so vorzunehmen, daß eine ausreichende Fließfähigkeit der Kohle und Zusatzstoffe gegeben ist.

4.1.2 Grobe Brennstoffteile, Fremdkörper und Metalle, die zu einer Beschädigung oder Behinderung der Funktion der Wirbelschichtfeuerung und zum Blockieren von Fördereinrichtungen führen können, sind zu entfernen.

4.1.3 Der Bereich der Förderanlage darf nur von befugten Personen betreten werden.

Während des Betriebes von Förderanlagen dürfen sich Personen nur im Verkehrs- und Arbeitsbereich aufhalten. Gefährliche Bereiche sind durch Warnschilder zu kennzeichnen. Reparaturarbeiten an laufenden Förderanlagen dürfen nicht ausgeführt werden. Dies gilt nicht für das während des Laufens der Anlage notwendige Einstellen der Anlage, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

4.2 Fördereinrichtungen

4.2.1 Selbsttätig arbeitende nicht geschlossene Einrichtungen zum Fördern oder Verteilen dürfen nur in Bewegung gesetzt werden, wenn vorher wahrnehmbare Warnsignale gegeben werden und die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen vor Verletzungen durch die sich bewegenden Einrichtungen getroffen sind. Zwischen Warnsignal und Anlauf ist eine ausreichende Wartezeit vorzusehen. Beim Ertönen oder Erscheinen des Warnsignals ist der Gefahrenbereich sofort zu verlassen.

4.2.2 Mehrere zu einer Straße zusammengesetzte Stetigförderer sind so zu verriegeln, daß der Betrieb eines Förderers nur möglich ist, wenn die nachgeschalteten Förderer in Betrieb sind.

4.3 Bunker und Silos

4.3.1 Kohlenbunker müssen in Form und Ausführung entleerungsgünstig gebaut werden, um einen ausreichend gleichmäßigen Kohlenfluß zu gewährleisten.

4.3.2 Die Unterseite der Kohlenbunkerdecke ist so auszuführen, daß sich keine Gase in toten Ecken ansammeln können.

4.3.3 Zur Vermeidung von Heißgaseintritt in Bunker und Silos sind geeignete Maßnahmen zu treffen, z.B. Einhaltung eines Mindest-Bunkerfüllstandes, Einsatz von Absperreinrichtungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)