TRD 508 - TR Dampfkessel 508

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRD 508 - Bauprüfung (1)

Bei der Bauprüfung sind die ausgewählten Maßnahmen nach Abschnitt 2.2 durchzuführen und zu protokollieren. Sofern diese hersteller- oder betreiberseitig erfolgen (Bauüberwachung), kann sich der Sachverständige auf Stichproben beschränken. Es wird geprüft, ob die festgelegten Meßstellen für Druck, Temperatur und bleibende Dehnung gekennzeichnet und leicht zugänglich sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)