TRB 801 Nr. 27 - TR Druckbehälter 801 Nr. 27

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Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 27 - Begriffsbestimmungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Zu den Begriffen brennbare und sehr giftige Gase wird auf TRB 610 hingewiesen.

3.2 Unter Druckbehältern für Gase in flüssigem Zustand werden solche verstanden, die dafür bestimmt sind, mit Gasen oder Gasgemischen in flüssigem Zustand bis zu einem bestimmten Füllstand gefüllt zu werden. Es sind jedoch nicht Behälter in verfahrenstechnischen Anlagen, die prozeßbedingt von Gasen oder Gasgemischen durchströmt werden.

3.3Abschnitt 2.1 ist auf brennbare Gase und Gasgemische anzuwenden, auch wenn sich diese Gase und Gasgemische bei Betriebsüberdruck und -temperatur nur teilweise in flüssigem Zustand befinden.

3.4 Für die Festlegung des zulässigen Betriebsüberdruckes ist bei Gasen oder Gasgemischen in flüssigem Zustand der in den Druckbehältern bei der höchstmöglichen Temperatur des Beschickungsgutes herrschende Gas-, Dampf- oder Flüssigkeitsüberdruck in Bar maßgebend, wenn betriebsmäßig kein höherer Druck vorgesehen ist oder entstehen kann.

3.5 Als höchstmögliche Temperatur des Beschickungsgutes im Sinne des Abschnittes 3.4 gelten:

  1. a.

    50 °C bei oberirdischen Behältern ohne besonderen Schutz gegen Erwärmung,

  2. b.

    40 °C bei oberirdischen Behältern. die in Räumen aufgestellt sind oder einen besonderen Schutz gegen Erwärmung besitzen, gegen Sonneneinstrahlung reicht in der Regel ein heller Anstrich aus,

  3. c.

    30 °C bei erdgedeckten Behältern. bei denen die Erddeckung mindestens 0,5 m beträgt.

Wird das Beschickungsgut der Druckbehälter auf einer niedrigeren Temperatur gehalten oder auf eine höhere Temperatur erwärmt, gilt diese Temperatur als höchstmögliche Temperatur.