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Abschnitt 4.1.9 - Zünden von Sprengladungen

(1) Sprengladungen müssen in einer solchen Reihenfolge gezündet werden, dass sie sich in der Sprengwirkung gegenseitig nicht ungünstig beeinflussen.

(2) Sprengladungen dürfen nur von Sprengberechtigten gezündet werden.

(3) Die Zündmaschine bzw. das Zündgerät darf erst nach dem zweiten Sprengsignal, und zwar unmittelbar vor dem Zünden der Sprengladungen, mit der Zündanlage verbunden werden. Die Zündmaschine bzw. das Zündgerät ist nach jedem Zündvorgang von der Zündanlage zu trennen.

(4) Sprengladungen sind aus einem Deckungsraum oder von einem Standort außerhalb des Sprengbereichs zu zünden.

(5) Zündfolgen sind in Zündplänen schriftlich festzuhalten.