TRD 303 - TR Dampfkessel 303

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Abschnitt 5 TRD 303 - Berechnung (1)

5.1. Kugelschalen

5.1.1. Kugelschalen ohne Ausschnitte

Die Wanddicke ohne Zuschläge beträgt

303f5  (5)

oder

303f6  (6)

Die Gl. (5) und (6) liefern nur gleiche Ergebnisse, wenn

rWi = rWa - sv (7)

gesetzt wird.

Für dünnwandige Schalen bis etwa sv/rWi <= 0,1 kann die Wanddicke näherungsweise berechnet werden zu

303f8  (8)

oder

303f9  (9)

5.1.2. Kugelschalen mit Ausschnitten

5.1.2.1. Kugelschalen mit einem senkrechten Abzweig und zusätzlicher Verstärkung (Bild 5)

5.1.2.1.1. Eine unmittelbare Berechnung der Wanddicke der Kugelschale ist wegen der verschiedenen Einflußgrößen nicht möglich. Die Wanddicke sv muß zunächst auf Grund der Erfahrung angenommen und die Richtigkeit der Annahme mit Hilfe von Gl. (10) nachgeprüft bzw. die Rechnung mit einer verbesserten Annahme wiederholt werden.

Mit der druckbelasteten Fläche Ap (einfach schraffiert) sowie mit den tragenden Querschnittsflächen A sig_kl20, A sig_kl21 und A' sig_kl2 (kreuzschraffiert) lautet die Festigkeitsbedingung

303f10  (10)

Die mittragenden Längen dürfen höchstens eingesetzt werden für die Kugelschale mit

303f11  (11)

für den Abzweig mit

303f12  (12)

wobei für nach innen überstehende Abzweige die Nummer 3.4 (2) zu beachten ist.

Der Bewertungsfaktor f1 ist aus der Tafel 3 zu entnehmen. Die über Gl. (10) ermittelte Wanddicke sv darf nicht kleiner sein als die Wanddicke s0, die für die Kugelschale ohne Ausschnitt erforderlich ist.

5.1.2.1.2. Bestehen Grundkörper, Abzweig und Verstärkung aus Werkstoffen unterschiedlicher zulässiger Spannung, so ist, wenn der Werkstoff des Grundkörpers die kleinste zulässige Spannung sig_kl2zul aufweist, diese für die Berechnung der gesamten Konstruktion maßgebend. Vorausgesetzt wird, daß das Verformungsvermögen von Abzweig und Verstärkung nicht nennenswert (2) kleiner ist als das des Grundkörpers.

5.1.2.1.3. Hat der Werkstoff des Abzweigs mit sig_kl21zul oder der zusätzlichen Verstärkungsig_kl2'zul eine kleinere zulässige Spannung als der Grundkörper mit sig_kl20zul, so kann die Bemessung auf Grund der Festigkeitsbedingung

303f13  (13)

durchgeführt werden.

5.1.2.2. Kugelschalen mit senkrechtem Einzelabzweig ohne zusätzliche Verstärkung

Für den Einzelausschnitt mit senkrechtem Abzweig ohne zusätzliche Verstärkung gilt gemäß Bild 6 die Festigkeitsbedingung

303f14  (14)

Die mittragenden Längen sind noch Gl. (11) und (12) einzusetzen.

Werden Werkstoffe mit unterschiedlichen zulässigen Spannungen verwendet, so gelten sinngemäß die Nummern 5.1.2.1.2 und 5.1.2.1.3.

Die der Gl. (14) entsprechende Wanddicke berechnet sich zu

303f15  (15)

Gl. (15) ist geeignet zur Nachrechnung ausgeführter Konstruktionen wie auch zur iterativen Ermittlung von sv. Die Verschwächungsbeiwerte vA sind den Bildern 8 bis 12 zu entnehmen. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

Bei ausgehalsten Abzweigen ist der vA-Wert mit 0,9 zu multiplizieren, um den Querschnittsverlust durch die übliche Formgebung zu berücksichtigen.

Der Verschwächungsbeiwert kann auch für solche Ausschnitte, bei denen die Abklinglänge noch Gl. (11) innerhalb der Kugelschale liegt, als Funktion von s/rWi, sA0/sv, dAi/rWi errechnet werden zu

303f16  (16)

hierin bedeuten:

303f17  (17)

303f18  (18)

303f19  (19) (3)

303f20  (20)

303f21  (21)

5.1.2.3. Kugelschalen mit nicht senkrechtem Einzelabzweig ohne zusätzliche Verstärkung

Kugelschalen mit nicht senkrechtem Einzelabzweig ohne zusätzliche Verstärkung sind mit den Bezeichnungen nach Bild 7 sinngemäß nach Nummer 5.1.2.2. zu berechnen.

5.1.2.4. Kugelschalen mit mehreren Abzweigen

Benachbarte Abzweige werden wie Einzelausschnitte behandelt, wenn für den Mittenabstand t gemäß Bild 13 die Beziehung gilt

303f22  (22)

Im anderen Falle muß die Festigkeitsbetrachtung entsprechend Bild 13 durchgeführt werden, wobei die Festigkeitsbedingung lautet:

303f23  (23)

Bestehen Grundkörper, Abzweig und Verstärkung aus Werkstoffen unterschiedlicher zulässiger Spannung und weist der Werkstoff des Grundkörpers den kleinsten Wert auf, so ist nach Nummer 5.1.2.1.2 zu verfahren. Ist die zulässige Spannung der Abzweige geringer als die des Grundkörpers, so gilt

303f24

(24)

5.1.2.5. Kugelschalen mit gabelförmigem Abzweig (Y-Stücke)

Mit den Bezeichnungen nach Bild 14 ist als Festigkeitsbedingung zu fordern

im Bereich I

303f25  (25)

im Bereich II

303f26  (26)

Die tragenden Längen sind gemäß Gl. (12)

303f27  (27)

und

303f28  (28)

5.2. Halbkugelböden

5.2.1. Bei Halbkugelböden ist im Bereich der Anschlußnaht die nach den Gl. (5) und (6) bzw. (8) und (9) ermittelte

5.2.2. Ist bei einem Halbkugelboden die ausgeführte Wanddicke abzüglich der Zuschläge kleiner als die

Wanddicke des Zylinders ohne Verschwächung und ohne Zuschläge, sind für den Anschluß die Bedingungen von Bild 18 einzuhalten. Im Regelfall ist gegenzuschweißen.

5.3. Gewölbte Böden

Bei gewölbten Böden unter Innendruck kann je nach den Umständen die größte Beanspruchung in der Krempe oder im Bereich von Ausschnitten auftreten, so daß die Rechnung für beide Stellen durchzuführen ist. Bei dünnwandigen Böden ist außerdem nach die Gefahr der Faltenbildung in der Krempe in Betracht zu ziehen.

5.3.1. Kugelschalenteil

Die Berechnung erfolgt nach Nummer 5.1, wobei Ausschnitte nur im Scheitelbereich 0,6 . da liegen dürfen (4). Bei Ausschnitten außerhalb des Scheitelbereichs von 0,6 . da ist der Festigkeitsnachweis in anderer Weise zu erbringen.

5.3.2. Krempe

Die erforderliche Wanddicke ohne Zuschläge im Bereich der

Bodenkrempe beträgt:

303f29  (29)

Bei geschweißten Böden ist vN abhängig von der Bewertung nach TRD 201 einzusetzen. Abweichend davon kann mit vN = 1 gerechnet werden, wenn die Schweißnaht den Scheitelbereich 0,6 . da schneidet.

Der Berechnungsbeiwert ß K ist in Abhängigkeit von sv/da für Klöpperböden aus Bild 15 und für tiefgewölbte Böden aus Bild 16 zu entnehmen.

Die ausgeführte Wanddicke des zylindrischen Bordes ohne Zuschläge muß dabei mindestens gleich der erforderlichen Wanddicke eines zylindrischen Mantels ohne Verschwächung und ohne Zuschläge sein.

Der Anschluß eines zylindrischen Bordes mit größerer Wanddicke als der des zylindrischen Mantels soll nach Bild 19 erfolgen.

5.3.3. Faltenbildung in der Krempe (Krempenbeulung)

Bei dünnwandigen Böden (sK/da <= 0,005) ist nachzuprüfen, ob die Krempe ausreichend gegen Faltenbildung bemessen ist. Faltenbildung in der Krempe ist nicht zu erwarten, wenn der aus Bild 17 in Abhängigkeit von sK/da ermittelte Einbeulüberdruck

p1 >= p . 1,5 (30)

ist.

Die Beulrechnung der Krempe kann durch einen auf das Beulen bezogenen Berechnungsbeiwert ß KF in die Festigkeitsberechnung einbezogen werden. Aus Gl. (29) und (30) ergibt sich

ßKF = 6/p7 · sig_kl2zul · sK/da (31)

Der Einbeulüberdruck p7 kann aus Bild 17 ermittelt werden. Die ßKF-Werte sind für E_theta = 2 . 105 N/mm2 in den Bildern 15 und 16 für verschiedene sig_kl2zul dargestellt. In die Gl. (29) ist jeweils der größere der beiden Werte p'K oder p'KF einzusetzen.

5.3.4. Halbkugelböden und gewölbte Böden unter äußerem Überdruck

Bei unter äußerem Überdruck stehenden Böden sind alle für inneren Überdruck geltenden Forderungen gemäß den Nummern 5.1 bis 5.3.3 mit einem um 20 % erhöhten Sicherheitsbeiwert zu erfüllen.

Außerdem ist nachzuprüfen, ob im Bereich des Kugelschalenteils kein elastisches Einbeulen auftritt. Mit elastischem Einbeulen ist nicht zu rechnen, wenn der nach der Gl. (32)

pB/E_theta = 0,366 (sv/rWi)0,5 (32)

bestimmte Einbeulüberdruck

ps >= p . SB (33)

ist.

Der Sicherheitsbeiwert SB kann Tafel 4 entnommen und in die Rechnung eingesetzt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Unterschiede bis zu 4 % in den Bruchdehnungen der Werkstoffe von Grundkörper, Abzweig und Verstärkung werden als nicht nennenswerter Unterschied des Verformungsvermögens der Werkstoffe angesehen, wobei d5 14 % nicht unterschritten sein darf (vgl. Nummer 1.2).

(3) Amtl. Anm.:

Es ist zu beachten, daß die Umkehrfunktion arc sin den Winkel im Bogenmaß, gemessen auf dem Einheitskreis in rad, liefert. Ergibt sich der Winkel im Gradmaß, so ist er durch Multiplikation mit dem Quotienten 2p /360 in das Bogenmaß umzurechnen.

(4) Amtl. Anm.:

Eine eventuell vorhandene scheibenförmige Verstärkung darf den Scheitelbereich von 0,8 . da nicht überschreiten.