BekGS 409 - Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen 409

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Abschnitt 2.4 BekGS 409 - 4 Risikomanagementmaßnahmen gemäß Sicherheitsdatenblatt und Schutzmaßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung

Verpflichtungen in Bezug auf Risikomanagementmaßnahmen bzw. auf Schutzmaßnahmen bestehen für nachgeschaltete Anwender bzw. für Arbeitgeber sowohl gemäß REACH-VO als auch gemäß GefStoffV. In diesem Kapitel werden Hinweise gegeben, wie die Anforderungen aus beiden Rechtsbereichen in der Umsetzung in Einklang gebracht werden können.

Zu beachten ist, dass die Anforderungen aus der REACH-VO auch andere Rechtsbereiche berühren, wie den Verbraucherschutz und insbesondere den Umweltschutz. In diesem Fragenkatalog wird nur der Arbeitsschutz betrachtet.

Anforderung aus der REACH-VO:

Nachdem sich der nachgeschaltete Anwender davon überzeugt hat, dass seine Verwendungen durch die im SDB bzw. ES des Stoffes dargestellten Verwendungsbedingungen abgedeckt sind, hat er die dort beschriebenen RMM bzw. festgelegten DNEL zu berücksichtigen. Wird die Verwendung nicht abgedeckt, muss er prüfen, ob er einen eigenen Stoffsicherheitsbericht für die Verwendung, die von den Bedingungen des Expositionsszenarios abweicht, zu erstellen hat (Artikel 37 Absatz 4).

Stellt der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff oder ein Gemisch verwendet, die Eignung der im Sicherheitsdatenblatt für eine identifizierte Verwendung beschriebenen RMM in Frage, so muss er den unmittelbar vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette darüber informieren (Artikel 34).

Anforderung aus der GefStoffV:

Aus der Anforderung der Gefahrstoffverordnung, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen, ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Übernahme der Risikomanagementmaßnahmen aus dem Sicherheitsdatenblatt deren Eignung zu beurteilen und deren Wirksamkeit zu prüfen. Hierzu muss er die bei der Ableitung der Maßnahmen zugrunde gelegten Bedingungen mit den Gegebenheiten der von ihm beabsichtigten Verwendung vergleichen.

Frage 4.1: Muss eine bestehende Gefährdungsbeurteilung nach Erhalt eines eSDB überprüft werden?

Antwort: Die Gefährdungsbeurteilung ist immer dann zu aktualisieren, wenn neue Informationen dies erforderlich machen. Neue Informationen, die mit dem eSDB geliefert werden, können insbesondere DNEL und RMM darstellen (siehe auch Nummer 2). Wenn die RMM mit den bisher getroffenen Maßnahmen übereinstimmen, bedarf es keiner Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Frage 4.2: Was hat der Arbeitgeber zu tun, wenn die RMM aus dem eSDB nicht mit den Schutzmaßnahmen einer bestehenden Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen?

Antwort: In diesem Fall ist eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Es ist zu entscheiden, ob die bisher angewendeten Schutzmaßnahmen beibehalten werden können oder angepasst werden müssen.

Je nach Ausgangssituation sind bei der Prüfung unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

  1. Fall 1:

    Für den verwendeten Stoff existiert ein AGW oder ein VSK

Die bisher angewendeten Schutzmaßnahmen können generell beibehalten werden, wenn mit ihnen die AGW-Einhaltung bzw. die Erfüllung der VSK-Anforderungen gewährleistet ist.

Wird im eSDB ein DNEL angegeben, der unterhalb des AGW oder der Expositionsniveaus liegt, die mittels VSK eingehalten werden, sollte dies dem AGS zur Überprüfung mitgeteilt werden.

  1. Fall 2:

    Für den verwendeten Stoff existiert weder ein AGW noch ein VSK, und er ist nicht krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B

Zunächst sollte die Wirksamkeit der bisher angewendeten Schutzmaßnahmen geprüft werden. Falls sie die Einhaltung des DNEL gewährleisten, ist eine Anpassung nicht erforderlich. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sollte dann vermerkt werden, dass eine Wirksamkeitsprüfung (nach TRGS 402) mit Hilfe des DNEL vorgenommen wurde.

Falls die Schutzmaßnahmen eine Einhaltung des DNEL nicht gewährleisten, ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Dabei soll sich der Arbeitgeber an den im eSDB genannten RMM orientieren mit dem Ziel den DNEL einzuhalten. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss dann vermerkt werden, dass eine Wirksamkeitsprüfung (nach TRGS 402) mit Hilfe des DNEL vorgenommen wurde.

  1. Fall 3:

    Für den verwendeten Stoff existiert weder ein AGW noch ein VSK, und er ist krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B

Wird für den Stoff im eSDB ein DMEL angegeben, sollte die Wirksamkeit der bisher angewendeten Schutzmaßnahmen (inklusive der Maßnahmen nach BekGS 910) geprüft werden.

Für Stoffe, die in der BekGS 910 gelistet sind und deren Akzeptanzkonzentration unterschritten wird, können die bisherigen Maßnahmen beibehalten werden (siehe auch Frage 3.6).

Wird für den Stoff kein DMEL im eSDB angegeben, sind die bisher angewendeten Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung generell beizubehalten. Das Minimierungsgebot nach GefStoffV ist dabei immer zu beachten.

Frage 4.3: Dürfen Schutzmaßnahmen getroffen werden, die von den im eSDB übermittelten Risikomanagementmaßnahmen abweichen?

Antwort: Ja. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Gefahrstoffverordnung als auch in Bezug auf REACH. Die Wirksamkeit und Rangfolge der Maßnahmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft und dokumentiert werden.

Weichen die Schutzmaßnahmen für die Verwendung eines Stoffes als solchen oder eines Stoffes in einem Gemisch von den im Expositionsszenario beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen ab, so kann dies Pflichten nach REACH zur Folge haben. Ein Abweichen vom ES allein löst aber nicht automatisch die REACH-Pflicht zur Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes aus (siehe dazu Frage 2.4).

Für weitere Erläuterungen wird auf den Leitfaden der ECHA "Leitlinien für nachgeschaltete Anwender" sowie auf das BAuA REACH-Info 5 (Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH) 16 verwiesen.

Ergibt sich im Rahmen einer gemäß Gefahrstoffverordnung durchgeführten Wirksamkeitsprüfung, dass die im eSDB übermittelten Risikomanagementmaßnahmen nicht ausreichen oder nicht erforderlich sind, um die Einhaltung des DNEL zu gewährleisten, so besteht für den nachgeschalteten Anwender die Verpflichtung 17 , den Lieferanten des Stoffes formlos hierüber zu informieren. Der Arbeitgeber trifft für den Umgang dann die in seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen.

Frage 4.4: Ist bei den RMM im eSDB die Rangfolge der Schutzmaßnahmen berücksichtigt?

Antwort: Davon kann der Arbeitgeber nicht automatisch ausgehen. Bevor er die im eSDB übermittelten RMM übernimmt, hat er zu überprüfen, ob die Rangfolge der Schutzmaßnahmen berücksichtigt worden ist.

Wenn als Teil der RMM die Verwendung von Atemschutz angegeben wird, kann er zudem nicht davon ausgehen, dass der zugehörige DNEL bzw. DMEL in der Luft am Arbeitsplatz unterschritten wird.

Gemäß Artikel 34 Buchstabe b REACH-VO.

Außer Kraft am 9. November 2023 durch die Bek. vom 5. Oktober 2023 (GMBl S. 1028)