TRD 721 - TR Dampfkessel 721

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Abschnitt 5 TRD 721 - Sicherheitsventile für Dampferzeuger bis 1,0 bar Überdruck und am Dampfraum von Heißwassererzeugern angebrachte Sicherheitsventile (1)

5.1 Art der Sicherheitsventile

Sicherheitsventile für Dampferzeuger bis 1,0 bar zulässigem Betriebsüberdruck können direkt gewichtsbelastet oder federbelastet sein. Bei direkt gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen darf bis 0,5 bar zulässigem Betriebsüberdruck die Nennweite DN 150 und bei einem zulässigen Betriebsüberdruck von 0,5 bar bis 1,0 bar einschließlich die Nennweite DN 50 nicht überschritten werden.

5.2 Besondere Anforderungen

5.2.1 Ausbildung der Gehäuse

Die Gehäuse müssen mit einer besonderen Befestigungsmöglichkeit versehen sein, wenn die Anschlußstutzen die auftretenden Reaktionskräfte nicht übertragen können. Anfallendes Kondensat muß abgeführt werden können. Gewindeanschlüsse müssen nach DIN 2999 ausgeführt sein.

5.2.2 Bemessung

Der bei der Bauteilprüfung festgestellte Massenstrom des Sicherheitsventils muß mindestens so groß sein, wie die auf dem Herstellerschild angegebene zulässige Dampferzeugung des Dampfkessels.

5.2.3 Einstellung

Die Sicherheitsventile müssen spätestens beim zulässigen Betriebsüberdruck des Dampferzeugers ansprechen und in der Lage sein, eine Drucküberschreitung von mehr als 0,3 bar zuverlässig zu verhindern. Der Schließüberdruck muß innerhalb einer Druckabsenkung von 0,3 bar unter dem Ansprechüberdruck liegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)