Abschnitt 3.12 - 3.12 Umgang mit Unfällen und Notfällen
Unfälle, insbesondere solche mit schweren Folgen, und Notfälle wie Gewalttaten und -androhungen sowie mögliche Kindeswohlgefährdung sind für alle Beteiligten Ausnahmesituationen. Diese Ereignisse können bei den helfenden Personen zu erhöhten psychischen Beanspruchungen führen. Einerseits gilt es, Ruhe zu bewahren, andererseits schnell die Situation einzuschätzen, kompetent zu handeln und gegebenenfalls externe Fachleute hinzuzuziehen.
Abb. 47
Unfälle und Notfälle - Ausnahmesituationen für alle Beteiligten.
Rechtliche Grundlagen | |
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Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
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Weitere Informationen | |
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Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere Veröffentlichungen.
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Gefährdungen |
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Personen können bei Unfällen und Notfällen gefährdet werden durch Mängel
in der Erste-Hilfe-Organisation,
bei der Information,
in der Qualifikation,
beim Eigenschutz,
bei der Aufsicht und
in der Vorbereitung
sowie aufgrund von Überlastung der Helfenden.
Maßnahmen |
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Einrichtungsspezifische Organisation
Schulhoheitsträger müssen eine dauerhafte und krisenfeste Organisation der Ersten Hilfe und der Notfallhilfe in Ihren Schulen sicherstellen. Dabei sind die länderspezifischen Regelungen zum Umgang mit Notfällen und Krisen zu berücksichtigen.
Es ist empfehlenswert, die Organisation der Ersten Hilfe und der Notfallhilfe als einen Aspekt von Schulqualität auszuweisen, im Schulprogramm zu verankern und in einem einrichtungsspezifischen Leitfaden festzulegen. Bestandteile dieses Leitfadens sollten unter anderem folgende Aspekte sein:
Brandschutzordnung
Ablauf der Maßnahmen festlegen, etwa bei Mobbing oder Gewaltanwendung
Regelmäßige Kontrolle der Erste-Hilfe-Materialien auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit
Absprachen und Vereinbarungen mit den Eltern, zum Beispiel bezüglich Medikamentengabe oder Allergien
Transport verletzter Schülerinnen und Schüler zur ärztlichen Praxis oder ins Krankenhaus
Informieren der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigten
Umgang mit Eltern bei Konflikten
Aufsicht der "verbleibenden" Schülerinnen und Schüler
Maßnahmen im Fall einer Evakuierung
Mögliche Notfallunterkunft bei Evakuierung des Gebäudes
Festlegung von Ansprechpersonen
Dokumentation von Not- und Unfällen
Aus präventiver Sicht ist es empfehlenswert, an den Schulen Arbeitsgruppen einzurichten, deren Mitglieder sich um die Erstellung, Weiterentwicklung und Umsetzung des Leitfadens kümmern. Schulleiter und Schulleiterinnen sollten darin aktiv mitwirken.
Abb. 48
Auch das Absetzen eines Notrufes muss trainiert werden.
Anzahl der Helfenden
Es ist erforderlich, dass für die Versorgung unfallverletzter Personen eine ausreichende Anzahl von Ersthelferinnen und -helfern zur Verfügung steht. Mindestens 20 Prozent des pädagogischen Personals einer Schule in Erster Hilfe zu qualifizieren, ist empfehlenswert. Zu beachten sind auch die Regelungen in den einschlägigen Schulvorschriften der Länder.
Darüber hinaus sollten Sie als Verantwortliche oder Verantwortlicher für den inneren Schulbereich dafür Sorge tragen, dass in Ihren Schulen weitere Unterstützung zur Verfügung steht, beispielsweise geschulte pädagogische Fachkräfte für die Intervention bei Gefahrensituationen und Kindeswohlgefährdung sowie Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer.
Qualifikation der Helfenden
Die Qualifikation von Ersthelferinnen und Ersthelfern für die Beschäftigten in Schulen muss in der Regel alle zwei Jahre durch ermächtigte Stellen erfolgen. Grundlage sind die Vorgaben der DGUV zur Aus- und Fortbildung des Erste-Hilfe-Personals. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer für die Schülerinnen und Schüler werden hingegen ausschließlich nach den Vorgaben des Schulhoheitsträgers aus- und fortgebildet. Empfehlenswert sind auch bei diesen Ersthelferinnen und Ersthelfern ein zweijähriger Fortbildungsrhythmus und die Berücksichtigung der inhaltlichen Vorgaben der DGUV.
Das gesamte Personal der Schule sollte in der Umsetzung des schulspezifischen Leitfadens unterwiesen und trainiert sein. Hierzu gehört, das Verhalten in spezifischen Unfall- und Notfallsituationen zu üben, zum Beispiel bei Brandfällen, Gewalttätigkeiten, Kindeswohlgefährdungen oder Amoksituationen (Siehe auch Kapitel 2.2).
Abb. 49
Bereiten Sie Ihr Personal auf Notfallsituationen vor.
Dokumentation
Sorgen Sie dafür, dass in Ihren Schulen Unfälle von Beschäftigten, Schülerinnen und Schülern sowie Notfälle dokumentiert werden. Bei Unfallverletzungen, die zwar eine Erste-Hilfeleistung, aber keinen Besuch in einer ärztlichen Praxis oder einem Krankenhaus zur Folge haben, geschieht dies zum Beispiel durch den Eintrag in das Verbandbuch oder in den Meldeblock. Bei Behandlungen in einer Praxis oder in einem Krankenhaus erfolgt die Dokumentation durch die Unfallanzeige.
Für die Dokumentation von sonstigen Notfällen und besonderen Vorkommnissen sollten Ihre Schulen schuleigene Verfahren entwickeln. Dabei sind die landesspezifischen Regelungen und Hinweise, zum Beispiel Vorgaben und Empfehlungen in den landesspezifischen Krisenordnern, sowie die des Schulsachkostenträgers hilfreich.
Informationen zur Verfügung stellen
Bei einem Unfall und Notfall müssen sowohl Beschäftigte als auch Schülerinnen und Schüler wissen, wie sie sich verhalten sollen. Tragen Sie gemeinsam Sorge dafür, dass alle an Ihren Schulen über die aktuelle Erste-Hilfe- und Notfallorganisation unterwiesen sind.
Ihre Schulleitungen sollten Kontakt zur zuständigen Polizeibehörde und zum Schulpsychologischen Dienst aufnehmen und mit ihnen gemeinsam das Verhalten bei einer Amoksituation festlegen.
Aufsicht sicherstellen
Sie haben als Schulhoheitsträger dafür Sorge zu tragen, dass in Not- und Unfallsituationen sichergestellt ist, dass alle Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt werden, sowohl die mittelbar als auch unmittelbar betroffenen Schülerinnen und Schüler. Es ist deshalb zu empfehlen, dass in den Schulen im Vorfeld gemeinsam mit allen Beteiligten vereinbart wird, wie die Aufsicht sowie die Zuständigkeiten bei Unfällen und Notfällen organisiert wird.
Für unmittelbar vom Not- oder Unfall betroffene Schülerinnen und Schüler, insbesondere minderjährige, ist unabhängig von der Verletzungsschwere so lange eine Betreuung notwendig, bis die Eltern oder Personensorgeberechtigten die Aufsicht übernehmen oder sie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden.
Nachsorge anbieten
Bei schweren Unfällen und Notfällen hat es sich bewährt, betroffenen Beschäftigten, Schülerinnen und Schülern Unterstützung anzubieten. Eine psychologische Nachsorge unterstützt beim Umgang mit potentiell traumatisierenden Ereignissen und kann die Wahrscheinlichkeit einer Chronifizierung psychischer Beeinträchtigungen verringern. Die Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer beider Schulbereiche sollten deshalb für Ihre Beschäftigten, der Schulhoheitsträger zusätzlich für die Schülerschaft, die psychologische Betreuung traumatisierter Personen in Notfallsituationen im Sinne einer Akutintervention regeln. Die nachgehende Betreuung kann über die gesetzliche Unfallversicherung in die Wege geleitet werden (Stichwort "Psychotherapeutenverfahren").
Siehe Übersicht in Anhang 4.8