TRD 300 - TR Dampfkessel 300

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Abschnitt 10 TRD 300 - Zuschläge zur Wanddicke (1)

10.1. Berücksichtigung von zulässigen Wanddickenunterschreitungen

10.1.1. Zu den errechneten Wanddicken s0 und dgl. ist ein Zuschlag c1 zur Berücksichtigung der nach den einschlägigen Normen (2) zulässigen Wanddickenunterschreitungen zu machen.

10.1.2. Soweit die jeweiligen TRD der Reihe 300 abweichende Angaben enthalten, sind diese maßgebend.

10.2. Berücksichtigung von Korrosion und Abnutzung

10.2.1 Bei ferritischen Stählen beträgt der Abnutzungszuschlag c2 = 1 mm. Er entfällt, wenn die ausgeführte Wanddicke se >= 30 mm ist. Er entfällt außerdem, wenn die Wandungen ausreichend geschützt sind.

Bei Wasserrohrkesseln mit einer Speisewasseraufbereitung nach TRD 611 oder TRD 612 kann auf den Abnutzungszuschlag c2 verzichtet werden.

10.2.2. Zwischen Hersteller und Betreiber ist abweichend von Nummer 10.2.1 ein höherer Zuschlag c2 zu vereinbaren, wenn mit stärkeren mechanischen Abnutzungen oder chemischen Angriffen gerechnet werden muß. Die Höhe des Zuschlages c2 ist in diesen Fällen in der Zeichnung zu vermerken.

10.2.3. Bei austenitischen Stählen und bei Nichteisenmetallen ist der Abnutzungszuschlag c2 zwischen Hersteller und Betreiber zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlages c2 ist in diesen Fällen in der Zeichnung zu vermerken. Andernfalls wird c2 = 0 zugrunde gelegt.

10.2.4. Soweit die jeweiligen TRD der Reihe 300 abweichende Angaben enthalten, sind diese maßgebend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Z.B. DIN 1543 für Kesselbleche und die Maßnormen von DIN 17175 für nahtlose Rohre aus warmfesten Stählen.