DGUV Regel 101-603 - Branche Abbruch und Rückbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
3.1 Grundsätzliche Gefährdungen und Maßnahmen

3.1.1 Gefährdung durch Absturz

Auf hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Absturz ist auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person abstürzen kann. Die Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.

ccc_3659_27.jpg

Abb. 3
Sicherung von Deckenöffnungen (Schnittdarstellung)

ccc_3659_28.jpg

Abb. 4
Absturzsicherung durch Seitenschutz bzw. durch Fassadengerüst

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.1) "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

  • DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abruf 402: Abbruch und Rückbau

ccc_3659_29.jpg

Abb. 5
Schutznetze und Randsicherung als Schutzmaßnahme beim Rückbau von Dachkonstruktionen

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Unfälle mit bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit können schon beim Absturz aus geringen Höhen die Folge sein. Achten Sie bei der Nutzung von hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz nach innen und außen

  • Durchsturz aufgrund unzureichender Tragfähigkeit

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Allgemeine Anforderungen

Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden.

Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:

  1. 1.

    Absturzsicherungen

  2. 2.

    Auffangeinrichtungen

  3. 3.

    Individueller Gefahrenschutz

Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor, siehe auch Abbildung 7 (Maßnahmenhierarchie Seite 17).

An Arbeitsplätzen sind grundsätzlich ab 2 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz zu treffen. Freiliegende Treppenläufe, Treppenabsätze oder Wandöffnungen müssen hingegen zwingend bereits ab einer Höhe von 1 m entsprechend gesichert werden.

Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie z. B. Flüssigkeiten (Ertrinken, Verätzen), Schüttgüter (Versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse und Gegenstände/Maschinen.

Daher kann es notwendig sein, bereits bei sehr geringen Höhen Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu ergreifen. Insbesondere bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, sind bereits ab 0 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz erforderlich.

ccc_3659_26.jpgNähere Informationen zu Anforderungen bezüglich der Vermeidung von Absturzgefahren an Arbeitsstätten sind in der ArbStättV in Verbindung mit der ASR A2.1 zu finden.

Ausführung der Absturzsicherung

Stellen Sie sicher, dass der Seitenschutz ausreichend dimensioniert und so ausgeführt ist, dass ein Hindurch- oder Hinüberfallen verhindert wird.

ccc_3659_11.jpgInformationen zur Ausführung des Seitenschutzes finden Sie im Baustein B 100 der BG BAU.

Als Seitenschutz kann z. B. bei Dacharbeiten ein Randsicherungssystem verwendet werden

ccc_3659_26.jpgInformationen zu Randsicherungen finden Sie in der DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten".

Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz- oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, wie z. B. Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze einzusetzen.

ccc_3659_26.jpgInformationen zu Auffangeinrichtungen finden Sie in den Bausteinen B 102, B 111, B 121 und C 345 der BG BAU.

Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weitere Maßnahmen (z. B. gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.

Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5 Grad Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer festen Absperrung versehen wird (z. B. mit Geländer, Ketten, Seilen, jedoch keine Trassierbänder), darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden. Beachten Sie, dass Ihre Beschäftigten entsprechend zu unterweisen sind.

Bei einer Absturzhöhe bis 3 m ist eine Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche entbehrlich, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Sicherung gegen Durchsturz

Sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durchsturzes verhindert wird. Dies kann z. B. erreicht werden durch:

  • lastverteilende Beläge in Kombination mit Absturzsicherung (z. B. Seitenschutz, Schutznetze) auf nicht tragfähigen Flächen, z. B. Wellplatten aus Asbestzement, Fehlboden bei Holzbalkendecken oder alte Dachlatten

  • Seitenschutz bzw. Fangnetze bei nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln oder -bändern

  • tragfähige und unverschiebbare Abdeckungen auf Vertiefungen und Öffnungen in Böden und Decken oder durch Seitenschutz

Sichere Verkehrswege

ccc_3659_32.jpg

Abb. 6
Laufsteg mit Seitenschutz als Verkehrsweg

Als Verkehrswege sind Treppen, Aufzüge oder Laufstege geeignet. Vermeiden Sie den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg.

ccc_3659_26.jpgSorgen Sie dafür, dass die Verkehrswege und Laufflächen sicher begehbar sind, z. B. Stolperstellen entfernen, von Schnee und Eis beräumen und ggf. abstumpfen.

ccc_3659_33.jpg

Abb. 7
Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Absturz gemäß Arbeitsschutzgesetz

3.1.2 Gefahrstoffe

Beim Abbruch von Gebäuden und technischen Anlagen können Ihre Beschäftigten mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen. Dies sind im Wesentlichen Gefahrstoffe, die in früher verwendeten Baumaterialien enthalten sein können oder aus der Nutzung des Objektes stammen. Kontakt zu Gefahrstoffen besteht auch beim Einsatz von Chemikalien oder Betriebsstoffen. Voraussetzung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen ist eine Ermittlung der Gefahrstoffe, die bei den Arbeiten freigesetzt werden können. In der Gefährdungsbeurteilung ist das STOP-Prinzip (Substitution - technische - organisatorische - personenbezogene Schutzmaßnahmen, in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.

ccc_3659_34.jpg

Abb. 8
Dieselkraftstoff

ccc_3659_35.jpg

Abb. 9
Asbestzementwellplatten

ccc_3659_36.jpg

Abb. 10
Bau-Entstauber (z. B. Filterklasse M)

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z. B.

    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

    • TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"

    • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    • TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"

    • TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"

    • TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

    • TRGS 505 "Blei"

  • DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen. Von Gefahrstoffen wie z. B. Betriebsstoffen können auch Brand- und Explosionsgefahren ausgehen (siehe dazu Kapitel 3.1.6).

Bei den Gefahrenquellen ist zu unterscheiden zwischen: Gefährdungen durch Chemikalien, wie z. B.

  • reizende oder ätzende Stoffe

  • gesundheitsschädliche Produkte (z. B. Verdünner)

  • brennbare Produkte (z. B. Treibstoffe)

ccc_3659_37.jpg

Gefährdungen durch die Freisetzung von Stäuben und Rauchen, z. B.

  • beim Abbruch von Mauerwerk

  • bei der Bearbeitung von Steinen und Hölzern (z. B. Bohren, Sägen und Schleifen)

  • beim Entfernen von Beschichtungen (z. B. bleihaltige Farben)

  • bei Brennschneid- und Schweißarbeiten, besonders bei beschichteten Stahlkonstruktionen

Gefährdungen durch Abgase in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen (z. B. Hallen)

  • Dieselmotoremissionen (DME) beim Einsatz dieselbetriebener Baumaschinen und Fahrzeuge

  • Kohlenmonoxid beim Einsatz benzinbetriebener Baumaschinen

ccc_3659_38.jpg

Abb. 11
Ausbau von Dämmplatten

Gefährdungen durch Gefahrstoffe in Gebäuden oder Anlagen, z. B. bei Tätigkeiten

  • mit Asbest (z.B. Asbestzementprodukten, CV-Beläge/ Floor-Flex-Platten, Leichtbauplatten, Dichtungen in technischen Anlagen)

  • mit teerstämmigen Materialien (z. B. Abdichtungsanstriche, Dachbahnen, Kleber für Holzfußböden)

  • in kontaminierten Bereichen durch

    • Gefahrstoffe aus industriell-gewerblicher Nutzung als Rückstände in Mauerwerk oder Anlagen

    • Gebäudeschadstoffe (z. B. in mit Holzschutzmitteln behandelten Bauteilen, in dauerelastischen Fugenmassen)

  • mit alter Mineralwolle (z. B. als Isolierung oder Trittschalldämmung)

ccc_3659_26.jpgBei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Regelungen zu beachten, siehe Kapitel 3.1.3

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Substitutionsprüfung

  • Prüfen Sie zuallererst, ob Sie Ihr Arbeitsziel durch Produkte (Ersatzstoffe) mit geringerem Gefährdungspotential erreichen können. z.B. lösemittelfreie Produkte verwenden

  • Prüfen Sie, inwieweit Sie emissions-/staubarme Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel verwenden können.

  • Ist Substitution nicht möglich, ergreifen Sie Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip.

Maßnahmen bei der Verwendung von Chemikalien

  • Haut- und Augenkontakt mit reizenden oder ätzenden Stoffen (z.B. reizende und ätzende Reinigungsmittel), durch Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen verhindern

Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Stäube und Rauche z. B.

  • Stäube beim Abbruch von Gebäuden mit Wasser niederschlagen, z. B. Bedüsung, Vernebelung

  • Einsatz von Nassbearbeitungsverfahren, z. B. Betondiamantbohren mit Schneidwasser anstatt Trockenbearbeitung

  • Staub unmittelbar an der Entstehungsstelle absaugen: Einsatz handgeführter Baumaschinen

    (z. B. Trennschleifer, Putzfräsen, Betonschleifer oder Abbruchhämmer) mit direkter Absaugung

  • Abschottung der Arbeitsbereiche

  • Einsatz von Bau-Entstaubern zum Reinigen des Arbeitsbereiches und zur Absaugung handgeführter Arbeitsmittel

  • Einsatz von Luftreinigern in Innenräumen zur Reduzierung der Staubbelastung im Arbeitsbereich

  • Einsatz von Fahrzeugen mit geschlossenen Fahrerkabinen, die mit einem Filter ausgestattet sind

  • Staubablagerungen oder Schutt sofort beseitigen, um Staubaufwirbelungen zu vermeiden

  • Tragen von Atemschutzgeräten

ccc_3659_11.jpgWeitere Informationen zum Thema Staub sowie eine Liste staubarmer Bearbeitungssysteme finden Sie im Internet unter www.bgbau.de./gisbau

ccc_3659_39.jpg

Abb. 12
Luftreiniger bei Stemmarbeiten

Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Abgase

  • Der Einsatz benzinbetriebener Maschinen führt in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen zu hohen Kohlenmonoxidbelastungen. Verwenden Sie möglichst elektrisch betriebene Arbeitsmittel.

  • Der Einsatz dieselbetriebener Baumaschinen und Fahrzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ist ohne Dieselpartikelfilter oder Ableitung der Abgase ins Freie nicht zulässig. Prüfen Sie, ob alternative Antriebe (Elektro, elektrohydraulisch oder Gas) eingesetzt werden können.

Erkundung, Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Vor dem Abbruch oder der Demontage ist durch den Bauherrn zu ermitteln, ob im Objekt Schadstoffe vorhanden sind. Finden Sie bei Ihren Besichtigungen oder im Verlauf Ihrer Arbeiten entsprechende Hinweise, sind durch den Bauherrn Erkundungen zu veranlassen.

Zusammen mit der Ermittlung der weiteren Gefahrenquellen sind diese Informationen in Verbindung mit den angewandten Arbeitsverfahren die Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Beachten Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch baustellenspezifische Randbedingungen, wie z. B.

  • Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen

  • klimatische Bedingungen (Temperatur)

  • Brand- und Explosionsgefahren.

Betriebsanweisung

Liegt eine Gefährdung durch Gefahrstoffe vor, erstellen Sie vor Beginn der Arbeiten eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung.

3.1.3 Kontaminierte Bereiche

Arbeiten in kontaminierten Bereichen können sämtliche Abbruch- und Rückbauarbeiten betreffen. Kontaminierte Bereiche sind insbesondere Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche Anlagen, Produktionsanlagen und Ablagerungen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder Biostoffen verunreinigt sind. Auch Tätigkeiten mit Kontakt zu Gebäudeschadstoffen wie teerstämmige Materialien, Holzschutzmittel oder Polychlorierte Biphenyle (PCB)-haltige Bauprodukte stellen Arbeiten in kontaminierten Bereichen dar. Eine Kontamination kann auch durch einen Brandschaden verursacht sein.

ccc_3659_40.jpg

Abb. 13
Sanierung eines holzschutzmittelbelasteten Dachstuhls

ccc_3659_41.jpg

Abb. 14
Brandschadensanierung

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Gefahrstoffverordnung/Biostoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 524) "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

  • DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"

  • DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

  • DGUV Information 214-019 "Worauf Sie beim Transport kontaminierter Materialien achten sollten"

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Bei Abbrucharbeiten in kontaminierten Bereichen können insbesondere Gefährdungen auftreten durch:

  • Gefahrstoffe oder Biostoffe, die durch eine gewerbliche oder industrielle Nutzung des Objektes in Bau- und Anlagenteile oder in den Untergrund eingetragen wurden.

  • Gefahrstoffe aus den verwendeten Baustoffen (abhängig vom Zeitraum der Erstellung, Umbau, Instandhaltung des Bauwerkes), wie z. B. teerhaltige Dachbahnen, Kleber bzw. Isolieranstriche, Holzschutzmittel oder PCB-haltige Anstriche bzw. Fugenmassen

  • einen Brandschaden

  • Biostoffe wie Schimmelpilze, Tierexkremente oder Keime mit hohem Infektionsrisiko

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Planungsphase des Auftraggebers/Bauherrn

Sind Arbeiten in kontaminierten Bereichen auszuführen, hat der Auftraggeber/Bauherr eine umfassende Erkundung durchzuführen und einen Arbeits- und Sicherheitsplan zu erstellen. Der Arbeits- und Sicherheitsplan enthält insbesondere folgende Angaben:

  • Ergebnisse der Erkundungen

  • stoffliche Eigenschaften der anzutreffenden bzw. zu vermutenden Gefahr- bzw. Biostoffe (inkl. Bewertung der Mobilität)

  • Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten

  • Beschreibung der zu treffenden Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Expositionsabschätzung

  • Angaben zur messtechnischen Überwachung

Über die Aufgaben des Auftraggebers/Bauherrn und die Anforderungen an die Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplan können Sie sich in der DGUV Regel 101-004 und der TRGS 524 weiter informieren.

Nach TRGS 524 sind die gemäß den Ergebnissen des Arbeits- und Sicherheitsplans zu treffenden Maßnahmen in der Ausschreibung des Auftraggebers entweder im Einzelnen zu beschreiben oder der Arbeits- und Sicherheitsplan ist Bestandteil der Ausschreibung.

ccc_3659_26.jpgLiegen trotz Ihres begründeten Verdachts, dass die beauftragten Abbruch- und Rückbauarbeiten als "Arbeiten in kontaminierten Bereichen" einzustufen sind, keine wie oben geschilderten Angaben oder kein Arbeits- und Sicherheitsplan vor, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung keine ausreichenden Kenntnisse über die auf der Baustelle vorzufindende Situation haben.

Fragen Sie in diesem Fall bei Ihrem Auftraggeber/ Bauherrn nach. Wenn Sie als Nachunternehmer bzw. Nachunternehmerin tätig sind, wenden Sie sich an Ihren Auftraggeber.

Beginnen Sie die Arbeiten erst, wenn Sie die betreffenden Informationen erhalten haben. Auf dieser Grundlage führen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung durch und legen die Schutzmaßnahmen fest.

Arbeitsvorbereitung des ausführenden Unternehmens

  • Führen Sie auf der Grundlage des Arbeits- und Sicherheitsplans des Auftraggebers/Bauherrn die Gefährdungsbeurteilung durch.

  • Prüfen Sie, ob die im Arbeits- und Sicherheitsplan beschriebenen Maßnahmen auch für das von Ihnen vorgesehene Arbeitsverfahren ausreichend sind.

  • Legen Sie die Schutzmaßnahmen gemäß Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.

  • Organisieren Sie in Zusammenarbeit mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt die erforderliche Arbeitsmedizinische Vorsorge.

  • Erstellen Sie die stoff- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen.

  • Führen Sie die Unterweisungen der Beschäftigten durch. Diese muss auch die sichere Anwendung besonderer PSA wie Atemschutz, Chemikalienschutzkleidung und -handschuhe beinhalten.

  • Stellen Sie sicher, dass Bauleitung und Aufsichtführende ausreichende Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen besitzen und mit den besonderen Gefahren der Abbruchmaßnahme vertraut sind.

  • Ist auf einer Baustelle nur Ihr Unternehmen allein tätig, stellen Sie sicher, dass die Arbeiten in kontaminierten Bereichen von einer weisungsbefugten und nach DGUV Regel 101-004 sachkundigen Person begleitet werden.

  • Sorgen Sie dafür, dass besondere Ausrüstungen wie z. B. besondere Hygieneeinrichtungen ("Schwarz-Weiß-Anlagen"), Einrichtungen zur Belüftung oder Staubminderung betriebsbereit vorgehalten werden.

  • Halten Sie, wenn gemäß Gefährdungsbeurteilung eine Überwachung von Gefahrstoffen notwendig ist, die erforderlichen Mess- oder Warngeräte sowie die zu deren sicherem Einsatz notwendigen Einrichtungen (Prüfstationen, Prüfgase) betriebsbereit vor. Sorgen Sie dafür, dass arbeitstäglich die erforderlichen Funktionskontrollen durchgeführt werden und stellen Sie sicher, dass die mit den Messungen beauftragten Personen im Umgang mit den Geräten unterwiesen sind.

  • Organisieren Sie die sichere Lagerung der PSA und bei Einsatz mehrfach verwendbarer PSA (insbesondere Atemschutzgeräte und Chemikalienschutzkleidung) deren Wartung und Pflege.

  • Legen Sie beim Einsatz belastender PSA (Atemschutz, Chemikalienschutzkleidung) die maximale Tragedauer und die tragefreien Zeiten fest. Berücksichtigen Sie dabei auch die Anpassungsfaktoren für Arbeitsschwere, hohe Umgebungstemperatur, Luftfeuchte.

ccc_3659_42.jpg

Abb. 15
Filteranlage zur Atemluftversorgung des Geräteführers

Zeigen Sie die Arbeiten in kontaminierten Bereichen spätestens 4 Wochen, bei Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen 14 Tage vor Beginn dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung schriftlich an (Inhalte der Anzeige siehe Anhang 1 der DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche).

ccc_3659_26.jpgWerden bei den Arbeiten bisher nicht bekannte Kontaminationen angetroffen, sind unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Arbeiten sofort einstellen

  • Gefahrenbereich verlassen und sichern

  • Aufsichtführenden verständigen

  • Auftraggeber und zuständigen Unfallversicherungsträger informieren

  • Arbeiten erst wieder aufnehmen, wenn durch den Bauherrn die Situation geklärt ist und der Arbeits- und Sicherheitsplan vorliegt bzw. angepasst wurde

ccc_3659_43.jpg

Abb. 16
Abschleifen PAK-haltiger Kleber

3.1.4 Biostoffe

Bei Abbrucharbeiten können die Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) wie z. B. Schimmelpilzen, Taubenkot oder Exkrementen von Nagetieren in Kontakt kommen. Auch bei Arbeiten mit Abwasserkontakt oder an Lüftungsanlagen sowie in medizinisch genutzten Bereichen (z. B. Krankenhäuser), in Laboratorien oder Gebäuden, die zur Tierhaltung genutzt sind, muss eine Gefährdung durch Biostoffe berücksichtigt werden. Biostoffe können bei Menschen u. a. Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen. Mit richtig ausgewählten Arbeitsverfahren und der abgestimmten persönlichen Schutzausrüstung können Sie diese Gefährdung vermeiden.

ccc_3659_44.jpg

Abb. 17
Schimmelpilze

ccc_3659_45.jpg

Abb. 18
Verunreinigungen durch Taubenkot

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA):

    • TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung"

    • TRBA 406" Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"

    • TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-028 "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

  • DGUV Information 201-031 "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Biostoffe sind im weitesten Sinne Mikroorganismen wie Bakterien, Viren und Pilze, die Infektionserkrankungen verursachen und durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen die Gesundheit der Beschäftigten gefährden können.

Infektionsgefahren

Biostoffe werden entsprechend des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in eine Risikogruppe eingestuft. Bei Biostoffen der Risikogruppe 1 ist es unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Infektionserkrankung verursachen. Biostoffe der Risikogruppe 4 können beim Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen und stellen eine ernste Gefahr dar.

Bei Abbruchmaßnahmen kommen die Beschäftigten überwiegend mit Biostoffen der Risikogruppen 1 oder 2 in Kontakt. Beispiele für Biostoffe der Risikogruppe 2 sind der Tetanuserreger oder Noro-Viren, die bei Kontakt zu Abwasser übertragen und zu Magen-Darm-Erkrankungen führen können.

RisikogruppeKrankheitGefahr für BeschäftigteVerbreitung in der BevölkerungVorbeugung Behandlung möglich
1unwahrscheinlichgeringneinnicht erforderlich
2möglichmöglichunwahrscheinlichja
3möglich, schwerernsthaftmöglichja
4ja, schwerernsthaftu. U. großnein

Erreger der Risikogruppe 3 können z. B. auftreten

  • in Bereichen, die mit Taubenkot (Chlamydien) oder Ausscheidungen von Nagetieren (Hantaviren, Leptospiren) verunreinigt sind oder

  • auf Gerbereistandorten (Milzbranderreger).

Infektionsgefährdungen sind insbesondere bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Abwasser, in Anlagen der Abfallwirtschaft, Krankenhäusern, Laboratorien und in der Biotechnologie zu berücksichtigen.

Sensibilisierende und toxische Wirkungen

Sensibilisierende und toxische Wirkungen werden bei der Einteilung in Risikogruppen nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Gefährdungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung gesondert berücksichtigt werden. Zu den sensibilisierenden Biostoffen zählen u. a. Schimmelpilze und bestimmte Bakterien (Aktinomyzeten). Toxische Wirkungen können von Stoffwechselprodukten und Zellbestandteilen ausgehen. Beispiele sind Mykotoxine aus Schimmelpilzen.

ccc_3659_11.jpgHinweis

Eine Übersicht der atemwegssensibilisierenden Stoffe finden Sie in der TRBA 406.

Aufnahmepfade

Biostoffe können durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut in den Körper gelangen: Eine Aufnahme über die Atemwege erfolgt insbesondere bei der Freisetzung oder Aufwirbelung von Stäuben, in dem Biostoffe enthalten sind (Bioaerosole),

  • Die Aufnahme durch Verschlucken erfolgt z. B. durch Berühren des Mundes mit verschmutzten Händen, Handschuhen oder Gegenständen (Schmierinfektion),

  • Aufgeweichte Haut bei Feuchtarbeiten, Spritzer in die Augen, trockene und rissige Haut sowie Verletzungen der Haut ermöglichen auch das Eindringen der Stoffe in den Körper.

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Arbeiten ist zu prüfen, ob eine Gefährdung durch Biostoffe vorliegt. Entsprechende Informationen sind vom Auftraggeber/Bauherrn zu liefern bzw. fordern Sie sie ein. Wichtige Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind Informationen über die Eigenschaften der am Arbeitsplatz vorkommenden Biostoffe (Infektionsrisiko, sensibilisierende, toxische und sonstige die Gesundheit schädigenden Wirkungen), die Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade der Stoffe in den Körper (Atemwege, Mund, Haut/Schleimhäute) sowie Informationen über Art, Ausmaß und Dauer der Exposition.

Allgemeine Hygienemaßnahmen

Treffen Sie bei allen Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen allgemeine Hygienemaßnahmen. Hierzu zählen insbesondere:

Technische und bauliche Maßnahmen

  • Leicht zu reinigende Oberflächen für Arbeitsmittel im Arbeitsbereich

  • Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Stäuben und Aerosolen, z. B. Abtrag belasteter Oberflächen mit staubarmen Bearbeitungsverfahren (z. B. Putzfräse mit Absaugung), Anfeuchten vor dem Entfernen oder Aufnehmen der Materialien

  • Einsatz von Industriestaubsaugern der Staubklasse H zur staubarmen Reinigung kontaminierter Bereiche, nicht kehren!

  • ggf. technische Lüftung der Arbeitsbereiche

  • Waschgelegenheit mit fließendem Wasser und vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten einrichten.

Organisatorische Maßnahmen

  • Verschmutzte Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände nach den Tätigkeiten reinigen

  • Vor den Pausen und nach den Tätigkeiten Hände und Gesicht gründlich waschen, um Schmierinfektionen zu vermeiden

  • Von den Arbeitsbereichen getrennte Aufbewahrung der Pausenverpflegung

  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen regelmäßig und bei Bedarf wechseln und reinigen

  • getrennte Aufbewahrung von Arbeitskleidung, PSA und privater Kleidung

  • Arbeitsräume regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf reinigen

  • Pausenräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung oder Persönlicher Schutzausrüstung betreten

  • an Arbeitsplätzen nicht essen, trinken und rauchen

  • Abfälle in geeigneten Behältnissen sammeln

  • Beschäftigte bezüglich Erste-Hilfe-Maßnahmen unterweisen und entsprechende Materialien bereithalten

Persönliche Schutzausrüstungen

Stellen Sie Ihren Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung. Diese setzt sich abhängig von den Tätigkeiten aus Schutzhandschuhen, Schutzkleidung, Gesichts- oder Augenschutz, Atemschutz und Fußschutz zusammen.

ccc_3659_46.jpg

Abb. 19
Industriestaubsauger Staubklasse H zur Reinigung einsetzen

3.1.5 Elektrische Gefährdungen

Elektrische Spannungen größer 50 Volt stellen immer eine potentielle Gefahr dar, da sie bei Kontakt mit dem menschlichen Körper Durchströmungen mit tödlichem Ausgang verursachen können. Ein Kontakt mit elektrischer Spannung ist auf verschiedene Art und Weise möglich. Im Arbeitsbereich sind häufig elektrische Freileitungen, erdverlegte Kabel oder elektrische Anlagen anzutreffen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann. Weiterhin können Gefährdungen durch Fehler in elektrischen Anlagen, unzureichende Schutzmaßnahmen oder ungeeignete Arbeitsmittel entstehen.

ccc_3659_47.jpg

Abb. 20
Baustromverteiler zur sicheren Stromversorgung einer Baustelle

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit:

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen"

ccc_3659_48.jpg

Symbol "Warnung vor elektrischer Spannung" (W012)

ccc_3659_49.jpg

Symbol "Vor Wartung oder Reparatur freischalten" (M021)

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

  • DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen"

  • DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen"

  • DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer"

  • DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer"

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Achten Sie bei Abbrucharbeiten insbesondere auf elektrische Gefährdungen hinsichtlich Körperdurchströmungen und auf thermische Einwirkungen durch Lichtbögen. Diese Gefährdungen können insbesondere hervorgerufen werden durch:

  • Nutzung von Anschlussstellen ohne oder mit ungeeigneten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

  • Arbeiten mit ungeeigneten oder beschädigten Arbeitsmitteln

  • Abbruch-, Stemm-, Bohr- und Sägearbeiten im Bereich bestehender elektrischer Leitungen und Anlagen sowie Photovoltaikanlagen

  • Kontakt oder Unterschreitung von Mindestabständen zu Freileitungen durch Personen, Gerüstbauteile, Baugeräte und -maschinen

  • Beschädigungen von erdverlegten Kabeln bei Erdarbeiten, z. B. bei Stemmarbeiten, Schachtarbeiten

  • Arbeiten in engen und leitfähigen Umgebungen, wie z. B. in Gräben, Schächten, Kanälen usw.

  • ungeeignete mobile Stromerzeuger

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Stellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, welche elektrischen Gefährdungen im Arbeitsbereich auftreten.

Sichere Anschlussstellen

Verwenden Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Arbeitsmittel nur geprüfte Anschlusspunkte (mit 30 mA-Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen).

ccc_3659_26.jpgAuf Baustellen ohne Baustromverteiler können alternativ ortsveränderliche Schutzeinrichtungen, z. B. PRCD-S, verwendet werden.

Beachten Sie, dass beim Einsatz frequenzgesteuerter Arbeitsmittel (z. B. Krane, Betonsägen) allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) zum Einsatz kommen müssen.

Sichere Arbeitsmittel

Verwenden Sie nur Arbeitsmittel, die für den gewerblichen Einsatz geeignet sind und der Beanspruchung am Arbeitsplatz genügen.

ccc_3659_50.jpg

Abb. 21
Allstromsensitive Fehlerstrom- Schutzeinrichtung mit den dazugehörigen Symbolen

ccc_3659_26.jpgVerwenden Sie vorzugsweise Handgeräte der Schutzklasse II, welche auch für den rauen Betrieb geeignet sind und erforderlichenfalls einen Nässeschutz aufweisen oder Schutzklasse III (Schutzkleinspannung).

ccc_3659_51.jpgAbb. 22 a
Symbol für doppelte oder verstärkte Isolation (Schutzklasse II)
ccc_3659_52.jpgAbb. 22 b
Mit dem Hammersymbol werden Betriebsmittel gekennzeichnet, welche für den "rauen Betrieb" geeignet sind.
ccc_3659_53.jpgAbb. 22 c
Beispiel für Kennziffer des Schutzgrades elektrischer Betriebsmittel
ccc_3659_54.jpgAbb. 22 d
Symbol für Schutzkleinspannung (Schutzklasse III)

Setzen Sie nur bewegliche Leitungen der Bauarten H07RN-F oder H07BQ-F ein. Eine Ausnahme stellen Geräteanschlussleitungen bis 4 m Länge dar, hier sind auch Leitungen der Bauarten H05RN-F oder H05BQ-F geeignet. Achten Sie bei Leitungsrollern zusätzlich darauf, dass Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sind und das Gehäuse mindestens Schutzart IP 44 erfüllt.

ccc_3659_26.jpgEinen guten Schutz gegen elektrische Gefährdungen durch das Gerät selbst kann die Verwendung von akkubetriebenen Handmaschinen bieten.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten im Umgang mit den Arbeitsmitteln und stellen Sie dazu Betriebsanweisungen auf. Dokumentieren Sie die Unterweisungen.

Sorgen Sie dafür, dass nur unbeschädigte und durch eine Elektrofachkraft geprüfte Arbeitsmittel (Prüfplakette beachten) benutzt werden.

Die Prüfungen sind nachzuweisen und die Dokumentation bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

ccc_3659_11.jpgHinweise zur Organisation, Auswahl der Prüfpersonen und Dokumentation der Prüfungen finden Sie in der DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel".

ccc_3659_55.jpg

Abb. 23
Prüfplakette

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsmittel einer regelmäßigen Sichtprüfung unterzogen werden, um Schäden frühzeitig zu erkennen. Motivieren Sie auch Ihre Beschäftigten, Schäden und Mängel an Arbeitsmitteln umgehend zu melden.

Elektrische Leitungen im Bestand

Ermitteln Sie die im Arbeitsbereich verlaufenden unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen. Veranlassen Sie die Freischaltung der elektrischen Leitungen. Sorgen Sie dafür, dass diese Leitungen nicht wieder unter Spannung gesetzt werden können.

Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Wenn in der Nähe von elektrischen Freileitungen gearbeitet werden muss, stellen Sie sicher, dass

  • der Betreiber der Freileitungen Kenntnis von den durchzuführenden Arbeiten hat,

  • den Anweisungen des Betreibers der Freileitung Folge geleistet wird,

  • der Betreiber (Anlagenverantwortliche) den spannungsfreien Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt hat und die Durchführungserlaubnis an den Arbeitsverantwortlichen erfolgt ist,

  • die Mindestabstände zu den Freileitungen nicht unterschritten werden (siehe Tabelle) oder die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, abgedeckt oder abgeschrankt wurden.

NennspannungMindestabstand
bis 1000 V1,0 m
über 1 kV bis 110 kV3,0 m
über 110 kV bis 220 kV4,0 m
über 220 kV bis 380 kV5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung5,0 m

Tabelle Mindestabstände in Abhängigkeit zu den Nennspannungen

Photovoltaikanlagen

Führen Sie Arbeiten im Bereich von fest installierten Photovoltaikanlagen erst durch, nachdem Ihnen eine Elektrofachkraft eindeutige Arbeitsanweisungen erteilt hat.

Erdverlegte Kabel

Erkunden Sie vor Beginn der Arbeiten, ob erdverlegte Kabel im Baufeld vorhanden sind. Lassen Sie sich diese gegebenenfalls einmessen und den Verlauf kennzeichnen. Informieren Sie die Betreiber aller Kabel und Leitungen vor Arbeitsaufnahme. Erfragen Sie die Kontaktdaten der Verbindungsperson, um im Falle des Antreffens unbekannter Kabel oder gar Beschädigung die richtigen Maßnahmen ergreifen und den Betreiber kurzfristig informieren zu können.

Weitere Schutzmaßnahmen bei erdverlegten Leitungen sind z. B.

  • Umlegen gefährdeter Leitungen in Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber

  • Befestigen, Unterstützen oder Abfangen freigelegter Leitungen

  • Einhaltung der vom Leitungsbetreiber vorgegebenen Schutzabstände

  • Beachtung der Schutzanweisungen der Leitungsbetreiber

Betrachten Sie erdverlegte Kabel und Leitungen so lange als unter Spannung stehend, bis vom Betreiber die Spannungsfreiheit ausdrücklich bestätigt wird.

Enge und leitfähige Umgebungen

Da die elektrische Gefährdung in engen und leitfähigen Umgebungen besonders groß ist, dürfen Arbeitsmittel ausschließlich über Trenntransformatoren oder durch Schutzkleinspannung betrieben werden. Stellen Sie eine ausreichende Zahl an Trenntransformatoren zur Verfügung.

ccc_3659_26.jpgFür jedes Arbeitsmittel muss ein separater Trenntransformator verwendet werden.

3.1.6 Brand- und Explosionsgefährdungen

Eine Brand- und/oder Explosionsgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Gefahrstoffe vorhanden sind, eingesetzt oder freigesetzt werden. Bei Baustellen auf denen z. B. Brenn- oder Schweißarbeiten ausgeführt werden und Lager mit brennbaren Gefahrstoffen sind, besteht eine hohe Brandgefährdung. Ermitteln Sie im Vorfeld mögliche Brand- und Explosionsgefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Beachten Sie auch Wechselwirkungen mit anderen Gewerken.

ccc_3659_56.jpg

Abb. 24
Einsatz Sauerstofflanze

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Landesbauordnungen

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

    • ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

    • ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

    • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

    • TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre"

    • TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"

ccc_3659_57.jpg

Symbol "Flamme (Leicht-/ Hochentzündlich)" (GHS 02)

ccc_3659_58.jpg

Symbol "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" (D-W021)

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Eine Brandgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Gefahrstoffe vorhanden sind. Dazu zählen bauchemische Produkte, wie z. B. lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe, Treibstoffe (z. B. Benzin), technische Gase (z. B. Propan) und entzündbare Sprays. Brennbar sind auch Papier, Holz, Kunststoffe, sowie viele andere Baustoffe und deren Abfälle.

Explosionsgefährdungen bestehen, wenn Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten/Gase oder brennbare Stäube mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden, die entzündet werden kann. Beispiele:

  • Ansammlung von entzündbaren Gasen wie Propan, Butan, Acetylen oder brennbaren Lösemitteldämpfen

  • Entstehung und Aufwirbeln von Metall- und Holzstäuben

  • austretende Gase bzw. Dämpfe bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen

  • Erwärmung von brennbaren Flüssigkeiten

Brand- und Explosionsgefahr besteht auch beim Vorhandensein von nicht erkannten oder aufgebrochenen Kampfmitteln.

ccc_3659_26.jpgStellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, ob und in welcher Menge brennbare Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder freigesetzt werden. Erste Hinweise kann bei gekauften Bauprodukten die Kennzeichnung auf dem Gebinde liefern.

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Legen Sie Schutzmaßnahmen entsprechend Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten hinsichtlich Brand- und Explosionsgefährdungen.

Sichere Verwendung von Flüssiggas

Beachten Sie, dass Flüssiggasflaschen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Anzahl am Arbeitsplatz aufgestellt werden dürfen.

Sorgen Sie dafür, dass flüssiggasbefeuerte Geräte, die aus Behältern mit mehr als 1 l Rauminhalt versorgt werden, über Erdgleiche mit Schlauchbruchsicherung und unter Erdgleiche mit Leckgassicherungen oder Druckgasreglern mit integrierter Dichtheitsprüfeinrichtung und einer Schlauchbruchsicherung betrieben werden.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Ersetzen Sie, wenn möglich, brennbare Gefahrstoffe durch nicht brennbare, z. B. durch Einsatz von wasserbasierten Produkten.

Werden brennbare Flüssigkeiten wie lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe oder Holzschutzmittel versprüht, dann können sie schon weit unter ihrem Flammpunkt entzündet werden. Brennbare, unter Druck verflüssigte Gase, z. B. Propan oder Butan, nehmen versprüht ein bis 300-fach vergrößertes Volumen ein, als in der Spraydose.

Vorsicht bei mit brennbaren Stoffen getränkter Kleidung! Kein offenes Feuer, keine glimmenden Zigaretten!

Sorgen Sie dafür, dass freiwerdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle beseitigt werden. Dämpfe und Gase können beispielsweise abgesaugt, Flüssigkeitslachen aufgefangen werden. Ablagerungen brennbarer Stäube sind regelmäßig zu entfernen. Bei der Absaugung sind geeignete Maschinen einzusetzen, gegebenenfalls in explosionsgeschützter Bauweise.

ccc_3659_26.jpgMit dem Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU, WINGIS oder WINGIS-online, erstellen Sie eine Betriebsanweisung im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Vermeidung von Zündquellen

Entfernen Sie geeignete Zündquellen, wenn Brand- und Explosionsgefahren bestehen. Dazu zählen offenes Feuer wie Flammen und glimmende Zigaretten, heiße Oberflächen von Verbrennungsmotoren und Heizungen, Schweißspritzer, Lampen, Schweißgeräte, elektrostatische Entladung von Personen oder Arbeitsmitteln, Selbstentzündung.

ccc_3659_26.jpgPutzlappen, die mit Fetten und Ölen wie z. B. Holzöle, Leinöl getränkt sind, können sich an der Luft selbst entzünden. Bewahren Sie sie daher nur in geeigneten verschließbaren nichtbrennbaren Behältern auf.

Besonderheiten bei Brandgefährdung

Zu den Arbeiten mit Brandgefährdung zählen u. a. Flamm-, Schweiß-, Lötarbeiten und Arbeiten mit dem Trennschleifer. Verwenden Sie bei diesen Arbeiten ein Freigabesystem, z. B. in Form eines Erlaubnisscheines.

ccc_3659_11.jpgEin Muster-Erlaubnisschein ist im Infoblatt Nr. 03 "Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten" des Sachgebiets "Betrieblicher Brandschutz" sowie im Anhang 4.3 abgedruckt.

Werden Arbeiten mit einer Brandgefährdung, z. B. Schweißen, Trennschleifen oder Löten, durchgeführt, ist für jedes dabei eingesetzte Heiß-Arbeitsmittel ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten vorzuhalten.

Organisieren Sie, dass nach Beendigung der brandgefährdenden Arbeiten der brandgefährdete Bereich auf Entstehungsbrände kontrolliert und ggf. Kontrollgänge durchgeführt bzw. eine Brandwache gestellt werden. Kann durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine Brandgefährdung nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, haben Sie ergänzende Maßnahmen festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Ergänzende Maßnahmen können z. B. sein:

ccc_3659_59.jpg

Abb. 25
Schneidbrennarbeiten

  • Abdecken verbleibender brennbarer Stoffe und Gegenstände

  • Abdichten von Öffnungen benachbarter Bereiche

  • Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang

  • Sicheres Abdichten gegenüber Atmosphäre

  • Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen während der Arbeiten

  • Bereitstellung und Einsatz eines mobilen Brandmeldesystems

Beachten Sie, dass bei Feuerarbeiten durch Wechselwirkungen mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen entstehen können, z. B. durch die Anreicherung von brennbaren Lösemitteldämpfen am Boden und gleichzeitiger Verwendung von funkenwerfenden Geräten.

Kampfmittel

Sorgen Sie dafür, dass beim Antreffen von Kampfmitteln jeglicher Art die Arbeiten sofort unterbrochen werden.

Stimmen Sie die weiteren notwendigen Maßnahmen mit den zuständigen Stellen (z. B. Kampfmittelbeseitigungsdienst) und dem Bauherrn ab.

ccc_3659_60.jpg

Zeichen für "Feuerlöscher" (F001)

ccc_3659_61.jpg

Zeichen für "Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung" (F004)

Brandschutzzeichen

Brandschutzzeichen sind rot und tragen ein Flammensymbol. Sie stehen auch im Flucht- und Rettungsplan.

Brandschutzhelfer/Brandschutzhelferinnen

Bei der Ausstattung von Arbeitsstätten und bei stationären Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünften oder Werkstätten ergibt sich die Anzahl an Brandschutzhelfern bzw. Brandschutzhelferinnen aus der Gefährdungsbeurteilung. Wenn ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer bzw. Brandschutzhelferinnen ausgebildet wird, ist das in der Regel ausreichend. Auf Baustellen gilt diese Anforderung nicht. Allerdings sind Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, wie z. B. Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Bereitstellung/Lagerung von Gefahrstoffen

Stellen Sie die für Ihre Anwendung erforderlichen Gefahrstoffe für die sofortige Verwendung bereit anstatt sie zu lagern.

Die Bereitstellung von Gefahrstoffen ist das kurzzeitige Aufbewahren für eine sofortige Verwendung, z. B. am Arbeitsplatz. Werden Gefahrstoffe länger als 24 Stunden aufbewahrt oder sind in größeren Mengen als dem Tagesbedarf vorhanden, müssen entsprechende Lager eingerichtet werden. Diese unterliegen den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes. Bereiche, in denen mehr als 200 kg entzündliche Gefahrstoffe gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W021 (siehe Abb. AR-039) zu kennzeichnen.

ccc_3659_62.jpg

Zeichen für die "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" (W021)

3.1.7 Gefährdung durch Lärm

Lärm ist jeder Schall, der bei Tätigkeiten im Abbruch zu Hörminderungen oder Gehörschäden oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

ccc_3659_63.jpg

Abb 26
Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit dem Bohrhammer

ccc_3659_64.jpg

Abb 27
Persönliche Schutzausrüstung beim Trennschleifen von Metall

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung (TRLV), Teil Allgemeines

    • Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

    • Teil 2 Messung von Lärm

    • Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-024 "Gehörschutz"

  • DIN EN ISO 9612 "Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfahren)"

ccc_3659_65.jpg

Das Gebotszeichen

kennzeichnet Bereiche, in denen das Tragen von Gehörschutz (M003) Pflicht ist

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Beurteilen Sie die Arbeitsbedingungen in der Gefährdungsbeurteilung und stellen Sie fest, ob Ihre Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Bei Arbeiten auf Baustellen und in Werkstätten/-hallen sind die Ursachen für Gefährdungen durch Lärm z. B. folgende:

  • Lärmintensive Arbeitsverfahren

  • Lärmintensive Arbeitsmittel

  • Lärmexpositionen durch Nebenarbeitsplätze

  • Schallpegelerhöhungen durch Reflexionen

  • Umgebungslärm

Über eine fachkundig durchgeführte Messung können Sie die auftretenden Lärmexpositionen am Arbeitsplatz ermitteln und die Ergebnisse anschließend bewerten. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird als Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ermittelt und durch den Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten sowie den maximal zulässigen Expositionswerten bewertet.

Bereits ab den unteren Auslösewerten besteht eine mögliche Gefährdung durch Lärm. Potentielle Gefährdungen durch Lärm setzen ein, wenn einer der oberen Auslösewerte aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht oder überschritten wird.

Untere Auslösewerte:

Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB (A)

Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)

Obere Auslösewerte bzw. maximal zulässige Expositionswerte:

Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 85 dB (A)

Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung leiten Sie Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ein. Berücksichtigen Sie, dass technische Maßnahmen vorrangig organisatorischer und diese wiederum vorrangig personenbezogenen Schutzmaßnahmen sind.

Können trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen die unteren Auslösewerte nicht eingehalten werden, haben Sie den Beschäftigten geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Ab den oberen Auslösewerten haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

ccc_3659_26.jpgUnabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern.

Lärmreduzierte Arbeitsverfahren

Wählen Sie Arbeitsverfahren mit einer möglichst geringen Lärmexposition.

Wenn der Schallpegel Ihres Arbeitsverfahrens den oberen Auslösewert überschreitet, kennzeichnen Sie den Lärmbereich und falls technisch möglich, erstellen Sie eine Abgrenzung und eine Zugangsbeschränkung. In diesem Bereich besteht eine Gehörschutztrageverpflichtung. Stellen Sie geeigneten Gehörschutz zur Verfügung.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten bereits ab Erreichen des unteren Auslösewertes in das Thema Lärm bzgl. der Verwendung von geeignetem Gehörschutz.

Informieren Sie Ihre Beschäftigten, die in lärmexponierten Bereichen tätig sind, über die regelmäßig durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm.

Reduzierung der Lärmemission von Arbeitsmitteln

Stellen Sie möglichst schallreduzierte Arbeitsmittel bereit. Informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten über das Angebot von schallreduzierten Arbeitsmitteln und Werkzeugen.

Vergleichen Sie die Arbeitsmittel anhand der Kenngrößen der Schallleistungspegel (LWA), die von den Herstellern in den Betriebsanleitungen oder auf den Maschinen angegeben sind.

ccc_3659_66.jpg

Abb. 28
Kennzeichnung des Schallleistungspegels an der Maschine

ccc_3659_26.jpgDer Schallleistungspegel LWA ist die für eine Schallquelle kennzeichnende schalltechnische Größe und ist weder abhängig vom Raum noch vom Abstand. Die Schallleistung beschreibt die Gesamtleistung (tatsächliche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegeben wird.

Reduzierung der Lärmeinwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze

Gestalten Sie Ihre Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der auftretenden Lärmexposition so, dass eine Lärmeinwirkung auf unmittelbar benachbarte Arbeitsplätze so gering wie möglich ist. Sind Lärmexpositionen für Nebenarbeitsplätze nicht zu vermeiden, leiten Sie sekundäre Schallschutzmaßnahmen ein.

Mobile Schallschutzwände reduzieren den Schalldruckpegel um 5-15 dB.

Im Freien ist eine Schallpegelabnahme von 6 dB bei einer Abstandsverdopplung anzunehmen.

ccc_3659_67.jpg

Abb. 29
Schallpegelabnahme durch Entfernung

ccc_3659_26.jpgEine Schallpegelminderung um 3 dB entspricht einer Halbierung der Schallintensität, auch wenn sie nur gering wahrnehmbar ist. Die Gefährdung ist um die Hälfte reduziert.

Schallpegelminderungen von 10 dB lassen das wirkende Geräusch um die Hälfte leiser empfinden.

Koordinieren Sie möglichst ein zeitlich versetztes Arbeiten, wenn sekundäre Schallschutzmaßnahmen nicht einsetzbar sind.

Sind technische und organisatorische Maßnahmen, wie zuvor beschrieben, nicht möglich, sorgen Sie für die Verwendung von geeignetem Gehörschutz.

ccc_3659_11.jpgZur Auswahl des Gehörschutzes finden Sie Informationen im Baustein E 609 der BG BAU.

Vermeidung von Schallreflexionen

Stellen Sie fest, ob an Ihren Arbeitsplätzen und Maschinenstellplätzen schallharte Raumbegrenzungsflächen ungewollte Schallreflexionen verursachen können.

Berücksichtigen Sie bei der Auslegung Ihrer Schallschutzmaßnahmen, dass durch ungewollte Schallreflexionen in Räumen Schallpegelüberhöhungen von bis zu 8 dB anzunehmen sind.

Gestalten Sie Ihre Werkstatt/-halle mit ausreichend schallabsorbierenden Materialien, damit die Reflexionen und die damit verbundenen Pegelüberhöhungen vermindert werden und der TRLV Lärm entsprechen. Berücksichtigen Sie hierbei, dass kleine und große Räume unterschiedlich zu bewerten sind.

ccc_3659_26.jpgMobile oder stationäre Schallschutzwände sollten in Werkstätten und -hallen beidseitig schallabsorbierend und mittig mit einem schalldämmenden Stahlblech ausgestattet sein, damit von den verwendeten Schallschutzwänden keine zusätzlichen Reflexionen ausgehen.

Umgebungslärm

Berücksichtigen Sie, dass der Umgebungslärm, z. B. Verkehrslärm oder Lärm aus bestehenden Anlagen zusätzlich zur Lärmbelastung am Arbeitsplatz einwirkt.

3.1.8 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen

Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen der Beschäftigten können zu Erkrankungen bis hin zur Berufsunfähigkeit führen. Die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln kann Unfälle verhindern und Belastungen reduzieren, so dass die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten gefördert wird.

ccc_3659_68.jpg

Abb. 30
mobiles Portalkran-System

ccc_3659_69.jpg

Abb. 31
ergonomischer Materialtransport

ccc_3659_70.jpg

Abb. 32
ferngesteuertes Abbruchgerät

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Lastenhandhabungsverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-033 "Belastungen für Rücken und Gelenke - was geht mich das an?"

  • DGUV Information 206-007 "So geht`s mit Ideen-Treffen"

  • BG Bau-Broschüre "Ergonomie am Bau - Damit es leichter geht"

  • BG Bau-Broschüre "Ergonomie am Bau - Das kann jeder tun!"

    ccc_3659_22.jpgwww.ergonomie-bau.de

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Folgende körperliche Belastungen können zu Gesundheitsschäden der Wirbelsäule, der Gelenke und der Muskulatur führen und somit die Gesundheit der Beschäftigten negativ beeinflussen

  • Heben, Halten und Tragen sowie Ziehen und Schieben von schweren Lasten

  • Arbeiten in Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten über Schulterniveau)

  • Arbeiten mit gleichförmigen Bewegungsabläufen, insbesondere bei erhöhter Kraftanstrengung (Hämmern, Drehen, Drücken)

  • Bewegungsmangel durch lang andauerndes Sitzen bei der Steuerung von Maschinen

  • Einwirkungen von Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen

Zusätzlich können Lärm, Staub, klimatische und psychische Belastungen zu einer Verstärkung der körperlichen Beanspruchung führen.

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Zur Verringerung der Belastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen empfehlen wir nachfolgende Maßnahmen:

Arbeitsverfahren

Wählen Sie Arbeitsverfahren nach ergonomischen Gesichtspunkten aus.

ccc_3659_26.jpgVermeiden Sie manuelle Abbrucharbeiten z. B. durch Einsatz maschineller Kleinabbruchgeräte.

Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel

Setzen Sie ergonomische Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel ein, die einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen an die körperlichen Eigenschaften und Kompetenzen angepasst sind und erhöhte Muskel-Skelett-Belastungen vermeiden.

ccc_3659_26.jpgWählen Sie Arbeitsmittel nach Gewicht, Griffgestaltung, Kraftaufwand bei Verwendung, Transportierfähigkeit, Handhabung bzw. Praktikabilität, Rechts- und Linkshänder-Fähigkeit aus.

Setzen Sie bei schweren Lasten technische Arbeits- und Hilfsmittel für den Materialtransport ein.

ccc_3659_26.jpgNutzen Sie z. B. mobile Portalkran-Systeme, Krane, Bauaufzüge, Karren, Transportzangen und Saugheber zum Transportieren schwerer Lasten.

Verwenden Sie erhöhte Ablageflächen für das Lagern und Bearbeiten von Materialien.

ccc_3659_26.jpgHilfreich sind z. B. höhenverstellbare Arbeitstische, Eimerträger (zulässige Lasteinwirkung auf den Seitenschutz beachten) und einhängbare Leitertritte.

Setzen Sie höhenverstellbare Geräte ein und passen Sie die Geräte der Körpergröße an.

ccc_3659_26.jpgAls höhenverstellbare Geräte eignen sich z. B. Scheren- und mastgeführte Kletterbühnen oder Teleskop-Anlegeleitern.

Wählen Sie bei Neuanschaffungen grundsätzlich staub-, vibrations- und lärmgeminderte Maschinen, Fahrzeuge und Geräte aus.

Arbeitsabläufe

Berücksichtigen Sie bei der Organisation der Arbeitsabläufe auch ergonomische Gesichtspunkte, um eine Übereinstimmung der Anforderungen einer Tätigkeit mit den Fähigkeiten und Fertigkeiten Ihrer Beschäftigten zu erreichen.

ccc_3659_71.jpg

Abb. 33
ungünstige Körperhaltung (extreme Rumpfbeuge) vermeiden

Vermeiden Sie ungünstige Körperhaltungen (z. B. extreme Rumpfbeuge) der Beschäftigten durch Einsatz von Hilfsmitteln und Maschinen.

Sorgen Sie dafür, dass ein regelmäßiger Wechsel der Arbeitshaltungen oder auch der Arbeitstätigkeiten erfolgt. Das verteilt die Belastungen auf mehrere Beschäftigte.

Verhalten

Achten Sie darauf, dass bei Bedarf passende persönliche Schutzausrüstung mit möglichst hohem Tragekomfort, z. B. Knieschutzhose mit dazugehörigem Einlegepolster, verwendet wird.

Weisen Sie Beschäftigte in neue Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte ein. Neues bedarf der bewussten Übung.

Zeigen Sie Ihren Beschäftigten rückengerechte Hebe- und Tragetechniken, siehe Abbildung (34).

Weisen Sie Ihre Beschäftigten in geeignete Ausgleichsübungen ein.

ccc_3659_11.jpgWeitere Hinweise können Sie der BG-Broschüre "Ergonomie am Bau - damit es leichter geht!" entnehmen.

ccc_3659_72.jpg

Abb. 34
Hebe- und Tragetechniken (1)

ccc_3659_73.jpg

Abb. 34
Hebe- und Tragetechniken (2)

ccc_3659_74.jpg

Abb. 35
Ausgleichsübungen

3.1.9 Einflüsse durch psychische Belastung

Im Arbeitsalltag sind oftmals eng gesetzte Zeitvorgaben einzuhalten. Das Arbeitstempo ist oftmals sehr hoch bei gleichzeitig hohen Qualitätsansprüchen. Eine optimale Arbeitsvorbereitung, eine gute Arbeitsgestaltung und die Stärkung der Beschäftigten im Hinblick auf die Arbeitsanforderungen unterstützen dabei die gesundheitsförderlichen Aspekte der Arbeit. Die Beschäftigten sind dann besser in der Lage, mit psychischer Belastung umzugehen, so dass berufliche Anforderungen herausfordernd und nicht überfordernd bzw. stressend wirken.

ccc_3659_75.jpg

Abb. 36
gute Organisation der Arbeit hilft den Überblick zu bewahren und kann Stress vermeiden

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 206-006 "Arbeiten: entspannt, gemeinsam, besser"

  • DGUV Information 206-007 "So geht?s mit Ideen-Treffen"

  • DIN EN ISO 10075-1 "Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung- Teil 1: Allgemeine Konzepte und Begriffe"

  • BG BAU - Broschüre "Damit es gelassen läuft! Tipps, damit Sie und Ihre Mitarbeiter gesund bleiben"

    ccc_3659_22.jpghttp://www.bgbau.de/ergonomie-bau/ psychische_belastungen

ccc_3659_76.jpg

Abb. 37
Teamarbeit

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Psychische Belastung ist zunächst neutral als "die Gesamtheit aller Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf sie/ihn einwirken", definiert. Sie wirkt sich individuell auf die Person aus und kann sie/ihn positiv (z. B. aktivieren, herausfordern) oder negativ beanspruchen (z. B. Stress verursachen).

Eine Gesundheitsgefährdung entsteht dann, wenn sich ein Mensch längerfristig gestresst (negativ beansprucht) fühlt und körperliche sowie psychische Stressreaktionen zeigt.

Arbeitsbedingte psychische Belastung kann entstehen durch Einflüsse ausfolgenden Faktoren:

  • Arbeitsaufgabe, z. B. Gefährlichkeit der Arbeit, Monotonie

  • Arbeitsorganisation, z. B. Zeitdruck, häufige Arbeitsunterbrechungen

  • Arbeitsumgebung, z. B. Klima, Lärm

  • Arbeitsmitteln, z. B. für die Arbeitsaufgabe oder den Bediener nicht geeignete Arbeitsmittel

  • Sozialen Faktoren, z. B. Betriebsklima

Der Grad einer gesundheitlichen Gefährdung variiert in Abhängigkeit von:

  • Art, Häufigkeit und Intensität der auftretenden Belastung

  • individuellen Leistungsvoraussetzungen und Stressbewältigungsmöglichkeiten der Person

  • Arbeitsgestaltung und -organisation

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung die möglichen arbeitsbedingten psychischen Belastungen.

ccc_3659_26.jpgSie können sich bei der Beurteilung möglicher Gefährdungen durch psychische Belastungsfaktoren sowie bei der Ableitung entsprechender Maßnahmen bei Bedarf z. B. von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihrer Betriebsärztin bzw. Ihrem Betriebsarzt oder einer Psychologin bzw. einem Psychologen beraten lassen.

Reduzieren Sie die Belastungen, z. B. durch Optimierung von Arbeitsabläufen und der Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln sowie der Förderung der individuellen Fähigkeiten der Beschäftigten.

ccc_3659_26.jpgReduktion von Belastung z. B. durch gut organisierte Arbeitsabläufe, Bereitstellung von geeigneten Werkzeugen.

Stärkung der Beschäftigten z. B. durch Einhaltung der Erholungspausen, Weiterbildung, Unterstützung durch Kollegen

Zur Ermittlung von wirkungsvollen Maßnahmen können Sie Ihre Beschäftigten in den Prozess der betriebsspezifischen Maßnahmenfindung einbeziehen (z. B. durch Teambesprechungen, Workshops).

3.1.10 Persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer dann bereitzustellen und zu benutzen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine Restgefährdung verbleibt, die durch PSA weiter minimiert werden kann. Im Fall des Umganges mit Gefahrstoffen ist vorher außerdem die Substitution zu prüfen. PSA müssen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein und den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Kosten für PSA dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

ccc_3659_77.jpg

Abb. 38
Persönliche Schutzausrüstungen

ccc_3659_78.jpg

Abb. 39
Abbrucharbeiten mit geeigneter PSA

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"

  • DGUV Information 212-014 "Hautschutz"

  • DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeit für alleinarbeitende Personen"

  • DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen"

  • DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen"

  • DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"

ccc_3659_79.jpg

Abb. 40
PSA bei Betonbohrarbeiten

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

PSA schützen bei den jeweils auszuführenden Arbeiten vor den Restgefährdungen, welche durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend minimiert werden können.

Dies können sein:

  • Physikalische Gefährdungen, z. B. Absturz, Schneiden, Splitter- und Funkenflug, Lärm

  • Chemische Gefährdungen, z. B. Motorabgase, Lösemittel

  • Biologische Gefährdungen, z.B. Schimmelpilze, Taubenkot

Gefährdungen können auch durch unsachgemäße Bereitstellung und falsche Benutzung von PSA entstehen, z.B.:

  • falsche Auswahl von PSA und Zusatzausrüstungen

  • Verwendung mehrerer PSA-Arten, welche nicht aufeinander abgestimmt sind

  • verschmutzte, beschädigte oder abgeänderte PSA,

  • falsche Konfektionsgröße, abgelaufene Gebrauchsdauer

  • PSA werden nicht den Herstellerangaben entsprechend verwendet

  • unsachgemäßes Anlegen der PSA

  • eigenmächtige Veränderungen der PSA

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Voraussetzung für die Auswahl von geeigneten PSA ist die Kenntnis aller am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen. Dazu gehören auch Gefährdungen, die durch die jeweiligen Tätigkeiten entstehen bzw. die an benachbarten Arbeitsplätzen erzeugt werden.

Wenn PSA zur Minimierung mehrerer Gefährdungen gleichzeitig verwendet werden müssen, achten Sie darauf, dass die Arten der PSA aufeinander abgestimmt sind und zusammen verwendet werden dürfen (z. B. Helm mit integrierter Schutzbrille und Kapselgehörschutz).

Achten Sie darauf, dass die Gebrauchseigenschaften der PSA auf die Tätigkeit abgestimmt sind und die Beschäftigten durch die PSA nicht unnötig behindert werden.

Bereitstellung

Beschaffen Sie nur PSA, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und über eine Herstellerinformation verfügen. Achten Sie weiterhin darauf, dass die Ersatzteilbeschaffung, die Instandsetzung und die Wartung über einen längeren Zeitraum gesichert sind.

ccc_3659_80.jpg

Abb. 41
CE-Kennzeichnung

PSA müssen den Beschäftigten individuell passen. Auffanggurte, die nicht auf die Körperform des Benutzers bzw. der Benutzerin abgestimmt sind oder Schutzhelme, die zu klein oder zu groß sind, beeinträchtigen die Schutzwirkung bzw. führen zu zusätzlichen Gefährdungen der Benutzer und Benutzerinnen. Stellen Sie sicher, dass eine ausreichende Anzahl von PSA für den Zeitraum der Tätigkeit zur Verfügung steht. Beispielsweise kann nach jeder Arbeitsunterbrechung oder bei jedem Wiedereintritt in den Tätigkeitsbereich neue Einwegschutzkleidung notwendig sein.

ccc_3659_26.jpgHören Sie die Beschäftigten an (z. B. zu Konfektionsgrößen, Hörgangsweiten, Anpassungsmöglichkeiten oder individuellen körperlichen Voraussetzungen), bevor Sie PSA zur Verfügung stellen. Die Tragebereitschaft von PSA ist erfahrungsgemäß größer, wenn die Beschäftigten bei der Auswahl der PSA beteiligt werden (ggf. durch Anprobe).

Benutzung

Weisen Sie die Beschäftigten an, die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen. Dabei ist es hilfreich, auch praktische Übungen durchzuführen. Für einige PSA sind praktische Übungen vorgeschrieben, z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz.

Die Herstellerinformation muss für den Benutzer und die Benutzerin zugänglich sein und beschreibt Verwendungszweck, Einsatzbedingungen, Gebrauchsdauer und Benutzungseinschränkungen der PSA.

PSA müssen vor jedem Einsatz auf mögliche Mängel hin in Augenschein genommen werden.

Ordnungsgemäßer Zustand

PSA müssen regelmäßig auf Vollständigkeit und Beschädigungen überprüft und ggf. direkt ersetzt werden. Sorgen Sie dafür, dass Instandhaltungsarbeiten und die Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit der PSA nach den Angaben der Herstellerinformationen durchgeführt werden. Stellen Sie durch Wartungs-, Reparatur-, Ersatzmaßnahmen und ordnungsgemäße Lagerung sicher, dass die PSA während der gesamten Gebrauchsdauer funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. So ist bei der Reinigung von PSA darauf zu achten, dass die Waschverfahren die Schutzwirkung nicht beeinflussen.

Wenn die Schutzwirkung der PSA im Rahmen der Benutzung/Beanspruchung beeinträchtigt wurde, müssen sie ggf. beim Hersteller erst wieder funktionstüchtig gemacht werden, bevor sie erneut benutzt werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Höhensicherungsgerät notwendig, wenn der Sturz einer Person damit aufgefangen wurde.

PSA gegen Absturz sind zudem mindestens einmal jährlich durch Sachkundige zu prüfen.