§ 66 BGV C24 - Allgemeines
Der Unternehmer darf mit der Durchführung von Sprengungen unter Tage nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.
Der Unternehmer darf mit der Durchführung von Sprengungen unter Tage nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.