TRG 700 - TR Druckgase 700

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Abschnitt 2 TRG 700 - Allgemeines (1)

2.1Druckgasbehälter dürfen im Geltungsbereich der DruckgasV nur gefüllt oder gefüllt in ihren Geltungsbereich verbracht werden, wenn sie von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind (§§ 7, 9 und 11 c) DruckgasV. Dies gilt nicht für Druckgasbehälter

  1. 1.

    in Sonderanfertigung nach § 10 DruckgasV,

  2. 2.

    mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 220 cm3 (§ 11 DruckgasV),

  3. 3.

    auf die § 12 oder § 13 DruckgasV Anwendung findet.

2.2

Sollen Druckgasbehälter nicht in ein und demselben Werk hergestellt und betriebsfertig hergerichtet werden, so kann neben der Bauartzulassung für den nicht betriebsfertigen Behälter eine zweite Bauartzulassung für den betriebsfertigen Behälter erforderlich werden. Bei Raschen und Fässern ist eine zweite Bauartzulassung für das Anbringen der lösbaren Ausrüstungsteile nicht erforderlich.

2.3 Für das Verfahren der Zulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen gilt TRG 702.

2.4 Für die Bauartzulassung von Ausrüstungsteilers gilt TRG 710.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)