§ 29 - Bearbeitung und Verwahrung von Banknoten
Versicherte dürfen in öffentlich zugänglichen Bereichen Banknoten nur unter Verwendung der in den §§ 11 bis 21 genannten Sicherungseinrichtungen bearbeiten oder verwahren. Angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.