DGUV Information 207-206 - Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Kann eine Substitution haut- oder atemwegssensibilisierender Stoffe (H317 oder H334) nicht erfolgen, ist zu prüfen, ob eine Angebotsvorsorge erforderlich ist. Tätigkeiten mit einer inhalativen oder dermalen Exposition gegenüber sensibilisierenden Stoffen wie Formaldehyd, Glutaraldehyd, Glyoxal, Polyhexamethylenbiguanid oder 4-Chlor-3-methylphenol lösen eine Angebotsvorsorge aus. Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes des krebserzeugenden Formaldehyds (H350), z. B. bei der Desinfektion mehrerer Betten in einem unzureichend belüfteten Raum, ist eine Angebotsvorsorge auch auf den Aspekt der krebserzeugenden Wirkung auszurichten.