DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Leitung und Aufsicht

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass jeder Taucheinsatz unter der Leitung und Aufsicht eines Taucheinsatzführers bzw. einer Taucheinsatzführerin steht. Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Taucheinsatzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin Mitglied eines Tauchtrupps, so darf er bzw. sie selbst nur tauchen, wenn ein geeigneter Vertreter bzw. eine geeignete Vertreterin vorher bestimmt und unterwiesen wurde.

Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin darf zugleich die Funktion des Signalmanns bzw. der Signalfrau übernehmen, wenn nur ein Taucher bzw. eine Taucherin im Wasser eingesetzt wird.