TRGL 111 - TR Gashochdruckleitungen 111

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Abschnitt 2 TRGL 111 - Schutzstreifen (1)

2.1 Die Gashochdruckleitung ist zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen.

2.2 Der Schutzstreifen muß eine einwandfreie Wartung der Gashochdruckleitung ermöglichen.

2.3 Es muß sichergestellt sein, daß die Gashochdruckleitung durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet wird. Der Schutzstreifen ist von Pflanzenbewuchs freizuhalten, ausgenommen Anpflanzungen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigen.

2.4 Innerhalb des Schutzstreifens dürfen betriebsfremde Bauwerke nicht errichtet werden, wenn sie den Schutzzwecken der Nummern 2.1 und 2.2 entgegenstehen.

2.5 Der Schutzstreifen, dessen Mitte mit der Rohrachse übereinstimmen soll, muß bei einer Gashochdruckleitung mit einer Nennweite von

<= N 150mindestens 4m
> DN 150 <= DN 400mindestens 6 m
> DN 400 <= DN 600 mindestens 8 m
> DN 600mindestens 10 m

breit sein.

2.6 Bei parallel geführten Gashochdruckleitungen, deren Schutzstreifen sich berühren oder überdecken, setzt sich die gesamte Schutzstreifenbreite aus dem Achsabstand der beiden außen liegenden Gashochdruckleitungen und der jeweiligen halben zugeordneten Schutzstreifenbreite der äußeren Gashochdruckleitungen zusammen. Werden hierbei Gashochdruckleitungen geringeren Durchmessers in dem Schutzstreifen einer Gashochdruckleitung größeren Durchmessers verlegt, so darf die dem größeren Durchmesser zugeordnete Schutzstreifenbreite nicht verringert werden.

2.7 In begründeten Fällen kann von den vorgenannten Breiten des Schutzstreifens abgewichen werden.

2.8 Wird bei öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Gehwege) ein Schutzstreifen formell nicht ausgewiesen, so ist in der Gestattung zum Errichten der Gashochdruckleitung in diesen Flächen die Zustimmung zur Ausweisung eines Schutzstreifens in der beim Leitungsbetreiber üblichen Breite zu sehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)